5 StR 556/08 (alt: 5 StR 543/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 12. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschafts-strafkammer des Landgerichts G366rlitz zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wieder-um zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verur-teilt. Der Senat hatte durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 das Urteil im ersten Rechtsgang wegen Betrugs in 18 F344llen zwar im Schuldspruch best344-tigt, jedoch im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben (BGH StV 2008, 357). Die Revision des Angeklagten, die sich gegen das Urteil im zweiten Rechtsgang richtet, hat in vollem Umfang Erfolg. Die Strafzumessung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Obwohl das Landgericht 226 im Gegensatz zu dem Gericht des ersten Rechtsgangs 226 nicht vom Vorliegen des Regelbeispiels der Gewerbsm344337igkeit nach 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen ist, hat es im Wesentlichen dieselben Einzelstrafen (lediglich in zwei F344llen hat es anstatt einer 226 wie in den ande-ren F344llen auch 226 Freiheitsstrafe von sechs Monaten nur eine Geldstrafe festgesetzt) und dieselbe Gesamtstrafe verh344ngt. Die Urteilsgr374nde lassen nicht erkennen, warum das Landgericht hier trotz des reduzierten Schuldge-halts zu denselben Strafen gelangt ist (vgl. BGH wistra 2008, 386, 387; BGH 2 - 3 - NStZ 1982, 507). Es f374hrt im Rahmen seiner Strafzumessungserw344gungen lediglich an, dass aus der vorformulierten und verlesenen Erkl344rung des An-geklagten kein Gest344ndnis mit Schuldeinsicht abgeleitet werden k366nne. Die-se Erw344gung vermag die H366he der verh344ngten Strafe nicht zu begr374nden, zumal f374r ein Gest344ndnis in dem Verfahrensstadium auch deshalb kein An-lass mehr bestand, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Begr374ndung der Ver-sagung einer Strafaussetzung zur Bew344hrung. Das Landgericht l344sst inso-weit die gebotene Gesamtw374rdigung vermissen und verh344lt sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die in dieser Sache bereits verb374337te Untersu-chungshaft von 374ber einem Jahr den Angeklagten beeinflusst hat. Es be-gr374ndet die Versagung einer Strafaussetzung zur Bew344hrung lediglich damit, dass der Angeklagte bereits 1999 w344hrend des Laufs einer Bew344hrung straf-f344llig geworden ist. Dieser vom Landgericht als tragend herausgestellte Ge-sichtspunkt ist f374r die Prognoseentscheidung nach 247 56 Abs. 1 StGB ersicht-lich unzul344nglich. Der Angeklagte wurde damals wegen Fahrens ohne Fahr-erlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (ohne Bew344hrung) verur-teilt. Diese Strafe hatte allerdings schon seinerzeit ebenso wenig Veranlas-sung gegeben, die Strafaussetzung zur Bew344hrung aus der Verurteilung vom 5. Dezember 1995 zu widerrufen, wie eine Geldstrafe von 15 Tagess344tzen im Jahre 2001. 3 - 4 - Die Kostenbeschwerde hat sich durch diese Entscheidung erledigt. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 zweite Alterna-tive StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht 226 Wirt-schaftsstrafkammer 226 G366rlitz zur374ck. 4 Brause Raum Schaal Schneider D366lp
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