5 StR 556/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. M344rz 2010, an der teilgenommen haben: Richter Dr. Brause als Vorsitzender, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 15. September 2009 wird verwor-fen. 2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab-gesehen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit N366tigung und Aussetzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Der mit der Sachr374ge gef374hrten Re-vision der Angeklagten bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts der Erfolg versagt. N344herer Betrachtung bedarf nur der Ausspruch 374ber die H366he der verh344ngten Jugendstrafe. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts liefen die zur Tatzeit 14 Jahre alte, stark alkoholisierte Angeklagte und die Gesch344digte zusam-men mit mehreren Freunden an einem kalten Abend des Januar 2009 eine Bundesstra337e entlang. In der N344he einer Bushaltestelle f374hrte die Angeklag-te die Gruppe auf einen kleinen Feldweg, der an ein gro337es brach liegendes Feld grenzte. 2 Die Angeklagte begann die Gesch344digte, ihre ehemals beste Freundin J. , von den anderen wegzudr344ngen und machte ihr Vorw374rfe, sie 3 - 4 - habe L374gengeschichten, vor allem, was ihr Verh344ltnis zu Jungen angeht, ver-breitet. J. bestritt dies. Im weiteren Verlauf schubste die Ange-klagte die Gesch344digte, brachte sie zu Fall, schlug und trat nach ihr und warf ihr schlie337lich Schnee ins Gesicht. J. wehrte sich zun344chst nicht und hielt alles f374r einen groben Spa337. Als die Gesch344digte aufstand, brachte die Angeklagte sie erneut zu Fall und setzte sich rittlings auf sie. W344hrend die Angeklagte massiv auf J. einschlug, verlie-337en zwei Personen die Gruppe; lediglich die bereits rechtskr344ftig verurteilten L. und K. blieben etwa 10 Meter entfernt stehen und unterhielten sich. Obwohl die Gesch344digte vor Schmerzen schrie und die beiden Jungen um Hilfe bat, schritten sie nicht ein. Vielmehr ging K. mehrmals zur An-geklagten, um ihr w344hrend des fortdauernden Schlagens und Tretens eine Flasche Bier zum Trinken zu bringen. Die Angeklagte sch374ttete einen Teil des Bieres der Gesch344digten ins Gesicht und schlug ihr dann mit der leeren Flasche mehrfach auf Kopf und K366rper. Nachdem es J. gelungen war, kurzzeitig aufzustehen und in Richtung der beiden Jungen zu laufen, um noch einmal um Hilfe zu bitten, riss die Angeklagte sie an den Haaren zu-r374ck, warf sie erneut zu Boden und misshandelte sie weiter. 4 Nach etwa einer halben Stunde zwang die Angeklagte die Gesch344dig-te sich nackt auszuziehen, um sie in Gegenwart der Jungen weiter zu dem374-tigen. Jedes einzelne Kleidungsst374ck, das J. ihr gab, warf sie weit von sich auf das Feld. Anschlie337end trat und schlug, wiederum mit einer Bierflasche, die Angeklagte erneut auf die 226 bei einer Lufttemperatur von mi-nus zwei Grad Celsius und starkem Wind 226 nackt auf dem Boden liegende Gesch344digte ein. Auf erneute Hilferufe reagierte die Angeklagte mit den Wor-ten: 204Hier wird Dir keiner helfen223 (UA S. 16). Als L. gehen wollte, um noch etwas zum Trinken zu kaufen, sagte die Angeklagte, dass sie das hier in Ruhe zu Ende bringen wolle und noch f374nf Minuten brauche. 5 - 5 - Gegen 21.40 Uhr forderte sie L. auf, mit seinem Handy einen fr374heren Freund anzurufen, und erkundigte sich sodann bei diesem, ob J. sie bei ihm schlecht gemacht habe, was dieser Freund jedoch verneinte. W344hrend des folgenden zwanzig Minuten dauernden Telefonats wurde das Telefon mehrfach hin- und hergereicht, und L. berichtete dem Angerufenen 374ber die weitere Entwicklung des Geschehens; er sagte unter anderem, dass er eigentlich noch Durst habe, aber die Angeklagte nicht mitkommen wolle und sie deshalb noch dableiben m374ssten. Die Ange-klagte schrie dabei: 204Du hast meine Beziehungen alle kaputt gemacht. Daf374r musst Du jetzt b374337en223 (UA S. 17). 6 Als die Angeklagte genug hatte und dem Dr344ngen der beiden Jungen nachgab, den Ort zu verlassen, rechneten alle drei mit der nahe liegenden M366glichkeit, dass J. nicht mehr in der Lage sein w374rde, selb-st344ndig Hilfe zu holen. Dennoch entschieden sie sich, die Gesch344digte allei-ne auf dem Feld zur374ckzulassen und gemeinsam zur Bushaltestelle zu ge-hen. Kurz vor Erreichen der Haltestelle kehrte die Gruppe auf Veranlassung der Angeklagten um, weil sie noch einmal nach der Gesch344digten sehen wollten. Die Angeklagte setzte um 22.38 Uhr einen Notruf ab und kauerte sich hinter J. , um sie wieder aufzuw344rmen. 7 Als die Gesch344digte gegen 22.50 Uhr aufgefunden wurde, war sie nicht mehr ansprechbar. An ihrem K366rper gab es keine Stelle, die nicht ver-letzt war. Im Krankenhaus wurde um 0.20 Uhr eine K366rperkerntemperatur von 23,8 Grad Celsius gemessen. Die 334berlebenschance der Gesch344digten betrug weniger als zehn Prozent. Sie wurde noch drei Wochen im Kranken-haus behandelt. 8 2. Die Jugendkammer hat die Grundlagen f374r die Verh344ngung von Ju-gendstrafe 226 in der Tat zum Ausdruck gekommene sch344dliche Neigungen und die Schwere der Schuld der Angeklagten (247 17 Abs. 2 JGG) 226 rechtsfeh- 9 - 6 - lerfrei angenommen. Auch die Bemessung der 226 freilich hohen (247 18 Abs. 1 Satz 1 JGG) 226 Jugendstrafe h344lt revisionsgerichtlicher Pr374fung noch stand. a) Nach 247 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung m366glich ist. Dies bedeutet aller-dings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe f374r die weitere Entwicklung des Verurteilten ab-gewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regel-m344337ig nicht im Widerspruch. Zumeist 226 und so auch hier 226 stehen sie mitein-ander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Pers366nlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur f374r das Erzie-hungsbed374rfnis, sondern auch f374r die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 226 5 StR 486/97). 10 Das Landgericht hat hiernach rechtlich zutreffend erzieherischen Ge-sichtspunkten den Vorrang vor dem Schuldausgleich einger344umt (vgl. BGHR JGG 247 17 Abs. 2 sch344dliche Neigungen 4 und Schwere der Schuld 1; 247 18 Abs. 2 Tatumst344nde 2; Eisenberg, JGG 13. Aufl. 247 18 Rdn. 13, 22). 11 b) Nach der Urteilsbegr374ndung ist die Angeklagte schon im strafun-m374ndigen Alter mehrfach wegen Verdachts des Diebstahls und der K366rper-verletzung polizeilich in Erscheinung getreten. In den letzten f374nf Monaten vor der Tat kam es zu einer vollst344ndigen Schulverweigerung. Sie verbrachte 204die Werktage meist zu Hause, schlief bis 10 oder 11 Uhr und besch344ftigte sich dann etwa vier bis f374nf Stunden t344glich mit Computerspielen oder Inter-netaktivit344ten. In den fr374hen Abendstunden traf sie sich dann mit Bekann-ten 205 Ebenso verliefen die Wochenenden, wobei es hier verst344rkt zum Alko-holkonsum kam.223 In den letzten beiden Monaten vor der Tat wurde sie vier- 12 - 7 - mal in alkoholisiertem Zustand (Atemalkoholkonzentration zwischen 1,0 und 1,56 211) von der Polizei aufgegriffen und nach Hause gebracht. Bem374hungen des Jugendamtes, sie in verschiedene Pr344ventionsprojekte zu integrieren, blieben ebenso erfolglos wie der Einsatz einer Familienhelferin. Nach der Tat befand sie sich zun344chst f374r rund f374nf Wochen in Untersuchungshaft. An-schlie337end wurde sie nach 247 71 Abs. 2 JGG in einer Einrichtung zur Unter-suchungshaftvermeidung untergebracht, musste aber nach zwei Monaten, weil sie sich der p344dagogischen Einzelbetreuung entzog und zunehmend die Regel- und Rahmenbedingungen verletzte, in einem Kinder- und Jugend-heim untergebracht werden. Nachdem sie dort dreimal entwichen war, wurde sie erneut in Untersuchungshaft genommen. 13 Die Jugendkammer ist dem psychiatrischen Sachverst344ndigen darin gefolgt, dass bei der Angeklagten zum gegenw344rtigen Zeitpunkt zwar kein krankhafter psychischer Zustand vorliege. Allerdings gebe es deutliche Merk-male in der Pers366nlichkeit der Angeklagten, die, wenn nicht entsprechend konsequent und nachhaltig erzieherisch entgegengewirkt werde, die Entwick-lung zu einer dissozialen Pers366nlichkeit bef374rchten lie337en. Grenzen sowie die Notwendigkeit der Einhaltung gewisser Regeln und Normen seien ihr bis-lang ebenso wenig vermittelt worden wie das Bestehen von Pflichten. Diese Erziehungsvers344umnisse seien letztlich miturs344chlich f374r die Tat. Die Ag-gressionsschwelle sei bei der Angeklagten sehr niedrig. Prognostisch er-schwerend seien auch die kaum wahrnehmbare Reue der Angeklagten und ihre emotionale Unber374hrtheit. Bei der Strafzumessung sind zugunsten der Angeklagten gewertet worden ihr umfassendes Gest344ndnis, ihr Versuch, sich bei der Gesch344digten zu entschuldigen, dass sie den Notruf abgesetzt und versucht hat, die Ge-sch344digte warm zu halten, erst 14 Jahre alt war und durch Alkohol ihre Steu-erungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt war. Straferschwerend wurden die erheblichen Verletzungen und die Dem374tigung der Gesch344digten gewertet. 14 - 8 - Entscheidendes Gewicht hat die Jugendkammer dem erheblichen Er-ziehungsbedarf beigemessen. Das Landgericht folgt der Einsch344tzung des psychiatrischen Sachverst344ndigen, dass die Angeklagte in ein System von hoher Strukturierung und strikten Regeln 374berf374hrt werden m374sse. Sie ben366-tige daneben unbedingt psychotherapeutische Behandlung, um eine 204Menta-lisierung und ein Interesse an anderen Mitmenschen bei ihr zu initialisieren223 (UA S. 51). Dies alles k366nne auch mittelfristig nicht unter ambulanten oder Heimbedingungen erreicht werden. Nach 334berzeugung der Jugendkammer bestehe 226 auch belegt durch die fehlende Bereitschaft der Angeklagten, sich den Bedingungen von zwei Einrichtungen zur Vermeidung von Untersu-chungshaft zu unterwerfen 226 ein erheblicher langj344hriger Erziehungsbedarf unter Jugendhaftbedingungen. Es werde bereits geraume Zeit in Anspruch nehmen, bis die Angeklagte begreife, dass sie an sich arbeiten m374sse und Regeln einzuhalten habe. Erst wenn sie dazu bereit sei, k366nne mit der ei-gentlichen Aufarbeitung ihrer Defizite begonnen werden. Auch m374sse ein langfristiger Schulbesuch gew344hrleistet werden. 15 16 c) Der Senat entnimmt diesen Darlegungen eine noch ausreichende, den Anforderungen des 247 54 JGG entsprechende Gesamtw374rdigung der Angeklagten (vgl. BGH StV 1993, 531 [3 StR 591/92]; Schoreit in Die-mer/Schoreit/Sonnen, JGG 5. Aufl. 247 54 Rdn. 25; Brunner/D366lling, JGG 11. Aufl. 247 18 Rdn. 7a). Der Senat besorgt ferner nicht, dass in dem hier vorliegenden Fall der sogar zun344chst nicht gegebenen Erziehungsf344higkeit der Angeklagten die festgesetzte hohe Jugendstrafe den Zeitraum sinnvoll anzuwendender p344da-gogischer Mittel des Jugendstrafvollzugs 374berschreiten k366nnte (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 258, 259). 17 d) Die in der Tat deutlich gewordene Fehlentwicklung der Pers366nlich-keit der Angeklagten begr374ndet offensichtlich hohen Therapie- und damit einhergehend hohen Erziehungsbedarf. Der Jugendstrafvollzug wird gefor- 18 - 9 - dert sein, wirksame therapeutische Ma337nahmen zur Beeinflussung der Per-s366nlichkeit der Angeklagten zu finden und anzuwenden, um m366glichst zeit-nah die Voraussetzungen f374r eine Aussetzung nach 247 88 Abs. 1 JGG zu schaffen. Brause Raum Schaal Schneider Bellay
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