5 StR 556/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 1. Juli 2010, soweit es ihn betrifft, gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Aufrecht erhalten bleiben allein die Feststellungen zum 344u-337eren Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehende Revi-sion nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verur-teilt. Die mit einer Verfahrensr374ge und mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte bereits im Alter von 16 Jahren Drogen zu konsumieren, insbesondere auch Crack und Kokain. Er gab an, 204infolgedessen an Beeintr344chtigungen seiner Wahrneh-mung gelitten, n344mlich Stimmen geh366rt und wei337e M344use gesehen zu ha-ben223 (UA S. 3). Von November 1998 bis Juni 1999 absolvierte der Angeklag- 2 - 3 - te im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung eine station344re Drogenthe-rapie. Die im Anschluss geplante ambulante Nachsorge fand aus ausl344nder-rechtlichen Gr374nden nicht statt. Im Jahr 2003 kam es bei ihm wieder zu ei-nem Drogenr374ckfall. Der Angeklagte gab insoweit an, erneut unter Wahnvor-stellungen gelitten zu haben, so dass er abermals begann, Kokain, Alkohol und Valium zu sich zu nehmen. Nach einer weiteren Verurteilung zu einer Haftstrafe trat er, nachdem die Strafe zur374ckgestellt wurde, eine Drogenthe-rapie an, die er regul344r beendete. In der Folgezeit traten bei ihm 226 obwohl er zun344chst Drogen mied 226 weiterhin Wahnzust344nde und Wahrnehmungsbeein-tr344chtigungen auf. Schlie337lich wurde er wieder r374ckf344llig; er konsumierte bis zu seiner Verhaftung im Januar 2010 Crack. In der Untersuchungshaftanstalt diagnostizierte der Anstaltspsychiater eine schizophrene Psychose und pa-ranoide 304ngste, die medikament366s behandelt wurden. Der Angeklagte muss-te in einem besonders gesicherten Haftraum mit Beobachtungsm366glichkeit untergebracht werden, nachdem er berichtet hatte, 204man spr374he nachts Be-t344ubungsspray in seinen Haftraum, um ihn zwangsweise zu operieren223 (UA S. 7). Die Strafkammer geht zwar 226 ohne Hinzuziehung eines psychiatri-schen Sachverst344ndigen 226 davon aus, dass der Angeklagte seit vielen Jah-ren an einer Drogenabh344ngigkeit erkrankt sei, 204die begleitet wird von Symp-tomen einer psychiatrischen Erkrankung223 (UA S. 13). Eine erhebliche Ein-schr344nkung der Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit l344ge bei ihm zur Tatzeit gleichwohl nicht vor, weil er sich nicht dahin eingelassen habe, unter akutem Entzug mit einem entsprechenden Beschaffungsdruck aus einer gef374hlten pers366nlichen Zwangslage heraus gehandelt zu haben. Der Angeklagte sei umsichtig und koordiniert vorgegangen; die ihm erteilten Anweisungen habe er bei einem komplexen und mehraktigen Geschehensablauf planm344337ig und zuverl344ssig ausgef374hrt. Ein Drogenrausch, ein akuter Entzug oder sonstige psychische Auff344lligkeiten seien nicht festzustellen gewesen. 3 - 4 - 2. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei voll schuldf344hig gewesen, h344lt sachlichrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Urteilsgr374nde sind l374ckenhaft, weil die Strafkammer 226 worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist 226 nicht er366rtert hat, ob der langj344hrige Drogenmissbrauch des Angeklagten bei ihm schwerste Pers366nlichkeitsver344nderungen hervorge-rufen hat (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 21 Rn. 13 mwN). Die vom Anstalts-arzt beim Angeklagten diagnostizierte schizophrene Psychose mit paranoi-den 304ngsten sowie die vom Angeklagten behaupteten Wahnzust344nde und Wahrnehmungsbeeintr344chtigungen, die seinen Angaben zufolge auch bei l344ngerer Drogenabstinenz auftreten w374rden, erforderten deshalb eine ein-gehendere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Schuldf344higkeit des Angeklagten eingeschr344nkt oder aufgehoben war. 4 5 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass Feststellungen getroffen werden, die sogar zur Annahme der Schuldunf344higkeit des Angeklagten An-lass geben k366nnten. Er hebt deshalb auch den Schuldspruch mit den Fest-stellungen auf. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen sind jedoch rechtsfehlerfrei getroffen; sie k366nnen daher bestehen bleiben. Das neue Tat-gericht wird 226 unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverst344ndigen (247 246a StPO) 226 auch zu pr374fen haben, ob die bislang nicht er366rterten Vor-aussetzungen des 247 64 StGB, unter Umst344nden gar des 247 63 StGB, vorlie-gen. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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