ECLI:DE:BGH:2016:05 0416B5STR556.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 556/15 vom 5 . April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge der Veurteilten H . - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 b eschlossen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten H . vom 15. März 2016 gegen den Senatsbeschlu ss vom 2. März 2016 wird kosten pflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 2. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO d ie Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 als unbegründet verworfen. Hi ergegen hat die Verurteilte gemäß § 356a StPO Anhörungsrüge erhoben , mit der sie insbesondere geltend macht, der Senat hätte in seinem Be schluss auf ihre Ausführungen zur Sachrüge eingehen müssen . Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entsche i- dungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbri n- gen der Verurteilten einschließ lich ihrer mit der Gegenerklärung vom 21. D e- zember 2015 nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung im Rahmen des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO bestand lediglich mit Blick auf die auch von der Verurteilten 1 2 3 - 3 - erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen das Anwaltskonsultation s- recht der nichtrevidierenden Mitangeklagten L . . Aus dem Umstand, dass der Senat da rüber hinaus die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BVerfG, NJW 2014, 2563, 2564; 2006, 136; StraFo 2007, 370; siehe auch EGMR, JR 2015, 95, 102). Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Sachrüge erst in e i- ner Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weiter au s- geführt wird (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14, juris Rn. 8, und vom 2. September 2008 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52, jeweils mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 1 StR 433/14, juris Rn. 6 ). Sander König Berger Bellay Feilcke 4 5
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