ECLI:DE:BGH:2016:020316B5STR556.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 556/15 vom 2 . März 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . März 2016 b eschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen da s Urteil des Landg e- richts Berlin vom 29. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch sein e Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslag en zu tragen. Der Senat lässt angesichts der weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offen, ob der von den Angeklagten C . und R . H . gerügte Verstoß gegen das Anwaltskonsultationsrecht vorliegt und übe r- haupt in zu lässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) geltend gemacht worden ist. Sander Schneider König Berger Feilcke
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