ECLI:DE:BGH:2019:230119B5STR556.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 556/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 gemäß § 206a StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staa tskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht Flensburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. J u- ni 2018 wegen schweren Raubes zu einer Freihei tsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil hat er die Ve r- letzung materiellen Rechts gerügt. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte am 27. November 2018 verstorben. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshinde r- nisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 201 8 2 StR 360/18). Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfa h- renshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Kosten des 1 2 3 - 3 - Verfahrens gemä ß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Au s- lagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod e in Verfahrenshindernis eing e- treten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, e r- schei nt es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 2 StR 360/18). Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwend i- gen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verf ahrenshindernisses nicht in Betracht, ohne dass dies in der Beschlussformel besonders auszusprechen ist (vgl. BGH aaO mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy