5 StR 557/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Göttingen vom 22. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist g e - genstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung von Rechtsa n - walt Hogrefe als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397a Rdn. 17). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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