5 StR 557/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. September 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Gesamtstrafenausspruch dahingehend abge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist, b) im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit N366tigung und Bedrohung zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und mit weiteren acht Freiheits-strafen und einer Geldstrafe aus drei amtsgerichtlichen Urteilen eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat- 1 - 3 - rischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334bri-gen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. M344rz 2007 ausgef374hrt: 2 204Der Gesamtstrafenausspruch kann trotz des Widerspruchs in der Ge-samtstrafenh366he zwischen Urteilsformel (zwei Jahre zehn Monate) und den Gr374nden (zwei Jahre und neun Monate) abge344ndert werden, weil auszu-schlie337en ist, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gr374nden genannte verh344ngen wollte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Februar 2002 226 5 StR 27/02 226; BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2004 226 2 StR 516/03). 3 4 Auch wenn die Bildung nur einer Gesamtstrafe jedenfalls angesichts der Z344surwirkung des Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 21. November 2002 rechtsfehlerbehaftet ist, liegt insoweit kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vor. Es ist angesichts dessen strafrechtlicher Vorbelastung ausgeschlossen, dass auch nur eine der sonst zu verh344ngen-den Gesamtfreiheitsstrafen zur Bew344hrung ausgesetzt worden w344re oder gar die Summe der sonst zu verh344ngenden Gesamtfreiheitsstrafen geringer aus-gefallen w344re, als die nunmehr gefundene Strafe. Die Ma337regelanordnung kann dagegen keinen Bestand haben. 5 Die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB setzt die positive Feststellung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB begr374ndet (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.). In diesem Zu-stand muss der T344ter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die mit dem, die Annahme des 247 21 StGB rechtfertigenden Defekts, in einem kausalen, 6 - 4 - symptomatischen Zusammenhang steht (vgl. BGHR StGB 247 63 Zustand 26; Gef344hrlichkeit 15). Der Tatrichter ist gehalten, sein Urteil 374ber die Art und den Schweregrad einer St366rung eines Angeklagten unter Mitteilung der entspre-chenden Ankn374pfungstatsachen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung von dessen Pers366nlichkeit und seiner Entwicklung unter Einbeziehung der Tatumst344nde zu f344llen (vgl. BGHR StGB 247 63 Zustand 24). Daran fehlt es hier. Zwar geht das sachverst344ndig beratene Gericht davon aus (vgl. UA S. 14/15), dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer Pers366nlichkeitsst366rung (emotional instabile Pers366nlich-keitsst366rung sowohl des impulsiven sowie des Borderline-Typus nach ICD 10 F 60.3), die die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nach 247 20 StGB erf374llen soll, im Zusammenwirken mit einer m366glicherweise be-stehenden Alkoholintoxikation (bei Alkohol- und Drogenmissbrauch nach ICD 10 F 10.1) erheblich vermindert war. 7 8 Insoweit fehlt es jedoch an einer geschlossenen Darstellung der An-kn374pfungstatsachen und der das Gutachtenergebnis des Sachverst344ndigen tragenden fachlichen Begr374ndung. Die blo337e Mitteilung der Klassifikation nach ICD ist insoweit nicht ausreichend (vgl. auch BGHR StGB 247 63 Zu-stand 34). Wegen der unzureichenden Urteilsausf374hrungen ist des Weiteren nicht zu 374berpr374fen, ob die instabile Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten tats344chlich den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sin-ne des 247 20 StGB erreicht (vgl. auch BGH NStZ 1999, 128). Auch im Hinblick auf m366gliche Wechselwirkungen zwischen dem festgestellten Alkohol- und Drogenmissbrauch, der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten und der angenommenen Pers366nlichkeitsst366rung, h344tte es einer ausf374hrlichen Be-gr374ndung bedurft. Im 334brigen sind im Urteil auch ausreichende Umst344nde, die die An-nahme rechtfertigen k366nnten, der Angeklagte sei aufgrund seines Zustands 9 - 5 - f374r die Allgemeinheit gef344hrlich und es bestehe die Gefahr, er werde auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen, nicht zu entnehmen. Diesbe-z374glich wurde nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte letztmals am 30. August 2003 eine Straftat beging und er seit dem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Allein der nicht n344her ausgef374hrte Hinweis auf das auch 202unter den repressiven Bedingungen der Haftanstalt222 gezeigte Verhalten des Angeklagten (vgl. UA S. 19) reicht als Begr374ndung dieser An-nahme jedenfalls nicht aus.223 Dem schlie337t sich der Senat an. 10 Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
Full & Egal Universal Law Academy