5 StR 557/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Febru-ar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 13. August 2010 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im 334brigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, im letzten Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das auf einem Gest344ndnis nach Verst344ndigung beruhende Urteil ist offensichtlich unbegr374ndet. In den F344llen II.1 bis 3 der Urteilsgr374nde ist die Annahme, der Ange-klagte sei als Zwischenh344ndler T344ter des Handeltreibens gewesen, rechts-fehlerfrei. Das gilt zumal f374r den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgr374nde. Der Senat entnimmt 226 anders als der Generalbundesanwalt 226 in diesem Fall die erforderliche Eigenn374tzigkeit des Angeklagten den Urteilsgr374nden mit Eindeutigkeit. Es versteht sich schon aus dem Zusammenhang der Urteils-gr374nde von selbst, dass der Angeklagte nicht anders als in den Folgef344llen einen Gewinnanteil erwartete. Zudem erhielt er allein in diesem Fall auch 2 - 4 - tats344chlich Geld von seinem Tatgenossen, das er nur 204u.a.223 f374r seine Ausla-gen verwendete (UA S. 5), dessen Rest er indes f374r sich verbrauchte (UA S. 11). Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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