BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 557/13 vom 9. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet. Zur Beurteilung der Schul d- fähigkeit bei Spielsucht verweist der Senat ergänzend auf U. Schneider in FS für Tolksdorf, 2014, S. 407, 410 ff. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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