5 StR 558/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Urkundenf344lschung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Ur-teil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend abge344ndert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkundenf344lschung in zwei F344llen (II. 4. a). bis d). und II. 5. der Urteilsgr374n-de) verurteilt ist, b) im Strafausspruch aufgehoben mit Ausnahme der f374r die Tat II. 5. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstra-fe. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkunden-f344lschung in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachr374ge gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich bis auf die Annahme von Tatmehrheit in den - 3 - F344llen II. 4. a). bis d). der Urteilsgr374nde als unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Zur Frage der Konkurrenzen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2005 ausgef374hrt: 204Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Annahme, der Angeklagte O. habe sich in den F344llen II. 4 a-d der Urteilsgr374nde mehrfach der Beihilfe zur Urkundenf344lschung schuldig gemacht. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich in Gestalt der Einrichtung eines mit falschen Namen versehenen Briefkastens (vgl. UA S. 34 f., 37) lediglich eine einzige Gehilfenhandlung, die sich freilich auf alle vier Haupttaten f366rderlich ausgewirkt hat. Eine derar-tige Sachverhaltskonstellation ist rechtlich nur eine Tat (vgl. dazu Senat, Be-schluss 13. Oktober 2005 226 5 StR 336/05 226). Demgem344337 ist der Schuld-spruch dahin abzu344ndern, dass der Angeklagte O. wegen Beihilfe zur Urkundenf344lschung in zwei F344llen (II. 4 sowie II. 5) verurteilt ist. Der Ab344nderung des Schuldspruchs steht 247 265 StPO nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte anders und er-folgreicher als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die Ab344nderung des Schuldspruchs n366tigt zur Aufhebung der in den F344llen II. 4 a-d verh344ngten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Einzel-strafe f374r die unter II. 5 der Urteilsgr374nde angef374hrte Tat ist hiervon unbeein-flusst; sie kann bestehen bleiben.223 Dem schlie337t sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrich- - 4 - ter wird die neu festzusetzende Einzelstrafe dem 247 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB (i.V.m. 247247 27, 49 Abs. 1 StGB) aber nur nach einer Gesamtbewertung ent-nehmen d374rfen, die belegt, dass die Teilnahme des Angeklagten ein beson-ders schwerer Fall ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 243 Rdn. 29). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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