5 StR 558/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 11. August 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird das Ur-teil dahin erg344nzt (247 349 Abs. 4 StPO), dass auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. Dezem-ber 2005 (Az.: 13 Cs 20 Js 735/05) in die Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten einbezogen wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e In die gem344337 247 55 StGB nachtr344glich zu bildende Gesamtstrafe ist auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2005 einzubeziehen. Warum das Landgericht insoweit von einer Einbeziehung abgesehen hat, bleibt uner366rtert, obgleich es eine noch sp344ter verh344ngte Geldstrafe rechtsfehlerhaft, den Angeklagten allerdings nicht beschwerend einbezogen hat. Die Nachholung der Einbeziehung ohne Erh366hung der Gesamtstrafe erm366glicht eine abschlie337ende Entscheidung des Revisionsgerichts zur Gesamtstrafe, durch die der Angeklagte ebenfalls nicht beschwert wird (vgl. dazu insbesondere 247 51 Abs. 2 StGB). 1 - 3 - Der Senat bemerkt erg344nzend zum Antrag des Generalbundesan-walts: 2 Entgegen der im nachgereichten Schriftsatz vom 12. Januar 2007 ver-tretenen Auffassung des Beschwerdef374hrers belegen die Urteilsfeststellun-gen in ihrer Gesamtheit unter Ber374cksichtigung der beanstandeten Passa-gen, dass der Angeklagte Arbeitgeber im Sinne des 247 41a Abs. 1 EStG der zum Ger374stbau 204schwarz223 eingesetzten Arbeiter war. Insbesondere zahlte der Angeklagte, der f374r seinen Gewerbebetrieb eine eigene Buchhaltung f374hrte, ein eigenes Gesch344ftskonto besa337 und seinen Betrieb gegen374ber der Krankenkasse und dem Finanzamt anmeldete, den Arbeitslohn im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Arbeitnehmer aus (vgl. zu diesem Kriterium in den F344llen der Arbeitnehmer374berlassung BFH BStBl II 2000, 41, 43; BStBl II 1982, 502, 503 ff.; Schmidt/Drenseck, EStG 25. Aufl. 247 38 Rdn. 4), nicht etwa seine beiden Hauptauftraggeber. 3 4 Im 334brigen kann Mitt344ter einer Steuerhinterziehung in der hier verwirk-lichten Begehensvariante (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) auch derjenige sein, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen, der aber auf die Festsetzung der Steuer tats344chlich Einfluss nehmen kann (st. Rspr.; zuletzt BGH wistra 2007, 112, 113 m.w.N.). Durch seine unvollst344ndigen Lohnsteueranmeldungen hat der Angeklagte bewirkt, dass die Lohnsteuerschulden zu niedrig festgesetzt (247 168 Satz 1, 247 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. 247 150 Abs. 1 Satz 3 (= Satz 2 a.F.) AO, 247 41a Abs. 1 EStG) und damit verk374rzt wurden (247 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AO). Auch die durch Abgabe unvollst344ndiger Beitragsnachweise im Zeit-raum Mai 1999 bis Juni 2002 begangenen Betrugstaten zu Lasten des Sozi- 5 - 4 - alversicherungstr344gers setzten keine Sonderpflicht beim Angeklagten voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2003 226 5 StR 158/03). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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