5 StR 558/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 11. Juni 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagten verurteilt wird wegen schweren Bandendiebstahls in f374nf F344llen, davon in einem Fall im Versuch, und wegen Diebstahls unter Einbe-ziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tier-garten in Berlin vom 7. November 2007 und vom 14. Febru-ar 2008 226 unter Aufl366sung der im letztgenannten Urteil gebil-deten Gesamtfreiheitsstrafe 226 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstra-fe von sieben Monaten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen schweren Bandendiebstahls in f374nf F344llen, davon in einem Fall im Versuch, und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. November 2007 zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklag-ten wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des genannten Gerichts vom 14. Februar 2008 unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit Verfahrensr374gen und der allgemeinen Sachr374ge gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Wesentlichen erfolglos. Jedoch kann der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafen keinen Be-stand haben. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die durch das Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung gegen 247 55 StGB verst366337t. Denn die durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 14. Feb-ruar 2008 ausgeurteilte Freiheitsstrafe von f374nf Monaten betraf einen vom Angeklagten am 13. September 2007 und damit vor dem Urteil des genann-ten Gerichts vom 7. November 2007 ver374bten versuchten Diebstahl und w344re daher in die vom Landgericht gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe einzube-ziehen gewesen. 2 Anders als der Generalbundesanwalt vermag der Senat nicht auszu-schlie337en, dass der Angeklagte durch den Fehler beschwert ist. Der Senat geht davon aus, dass die vergleichsweise niedrige Freiheitsstrafe von f374nf Monaten neben den Einzelfreiheitsstrafen von viermal einem Jahr und neun Monaten, von einem Jahr und von neun Monaten bei der Gesamtstrafenbil-dung nicht ma337gebend ins Gewicht gefallen w344re. Unter Berichtigung des Strafausspruchs entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 10, 19, 26a) erh344lt er die vom Landgericht ausgesprochene Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren deshalb aufrecht. Die verbliebene weitere Freiheitsstrafe von sieben Monaten hat ebenso Bestand wie die insoweit ge-troffene (negative) Entscheidung 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung. 3 - 4 - Mit R374cksicht auf den nur geringen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Basdorf Brause Schaal K366nig Bellay
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