ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR558.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 558/16 vom 12. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Satz 1a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. September 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdefüh rer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Die im Fall 23 vom Landgericht angestellte strafschärfende Erwägung im Z u- sammenhang mit der Grenzüberschreitung ist rechtsfehlerhaft (§ 46 Abs. 3 StGB). Allerdings ist die gegen den Angeklagten verhängte Ein zelstrafe im Hi n- blick auf die Straftatenserie und die Einbindung seiner Mutter angemessen. Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
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