5 StR 559/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001 enthaltene Entscheidung über die Entschädigung für Stra f - verfolgungsmaßnahmen wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Ang e - klagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause
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