5 StR 559/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt N , Rechtsanwalt S als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten d a - durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen G r ü n d e Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, zwischen dem 19. Mai 1992 20.45 Uhr und dem 20. Mai 1992 6.30 Uhr seine Ehefrau I im gemeinsamen Wohnhaus in Jonsdorf aus Habgier auf unbekannt gebli e - bene Art und Weise getötet zu haben. Das Landgericht hat den Ang e - klagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht ve r - treten wird, hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden die Darl e - gungen des Landgerichts der sich aus § 267 Abs. 5 StPO ergebenden B e - gründungspflicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 7 und 11) gerecht. - 4 - Soweit das Landgericht sich nicht von der Tterschaft des Angekla g - ten hat berzeugen knnen, liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler z u - grunde. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatschlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundstzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswrdigung hat das Revis i - onsgericht regelmßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine e i - gene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise nher gelegen htte. Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht berwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler berprfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswrdigung in sich widersprchlich, unklar oder lckenhaft ist, die Beweismittel nicht au s - schpft, Verstße gegen Denkgesetze oder Erfahrungsstze aufweist oder ob der Tatrichter berspannte Anforderungen an die fr eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 B e - weiswrdigung 16, BGH NStZ-RR 2000, 171 f.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002, 48). Die Revision deckt keine derartigen Rechtsfehler auf. Namentlich vor dem Hintergrund, daß es ± abgesehen von dem Verschwinden der Ehefrau des Angeklagten aus ihrem bekannten sozialen Umfeld seit dem der Ankl a - ge zugrunde gelegten Tatzeitraum ± an irgendwelchen sonstigen unmittelb a - ren Tatindizien gnzlich fehlt, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei keine ta t - schliche Grundlage fr die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlic h - keit des - 5 - Angeklagten fr den Tod seiner Ehefrau zu finden vermocht. Dabei hat es sogar letztlich nachvollziehbar nicht einmal den Tod von I als ausreichend sicher erwiesen erachtet. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause
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