ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR559.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 559/18 vom 24. Januar 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 27. Juni 2018 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ander e Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus untergebracht. Dessen gegen das Urteil gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. 1. Das Land gericht hat im Wesentlichen festgestellt: a) Tat 1: Im November 2017 entzündete der aus Zentralafrika stammende B e- schuldigte in seinem Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft einen Koffer mit Kleidung und Papieren sowie das von ihm getragene T - Shirt. E r nahm zumi n- dest billigend in Kauf, dass sich das Feuer auf das Zimmer ausbreiten und die 1 2 3 4 - 3 - Rauch - und Rußgase gesundheitliche Beeinträchtigungen der rund 150 B e- wohner verursachen könnten. Sicherheitsbedienstete löschten den Brand. Der Beschuldigte hatte bei deren Eintreffen apathisch im Zimmer gestanden und etwas gemurmelt. Er stieg auf die Heizung und wollte nach dem Eindruck der Bediensteten aus dem Fenster springen, was diese verhinderten. b) Tat 2: Anfang Dezember 2017 schloss sich der Beschuldigte in seinem Zimmer in einer anderen Asylbewerberunterkunft ein und entzündete die Sitzfläche e i- nes Stuhls sowie die Bettmatratze. Das Bett verbrannte bis auf das Metallg e- stell, der Stuhl wurde zerstört. Die hinzukommenden Bediensteten fragte der Beschuldigte , was sie hier wollten, und ging nicht beiseite. Ein Bediensteter b e- sprühte ihn deshalb mit dem Feuerlöscher. Der Beschuldigte steckte sich eine ö- lten. Später wurde er aufgrund einer Kohle n- monoxidvergiftung bewusstlos in der 2. Etage gefunden und ins Krankenhaus verbracht. Während der Fahrt war er apathisch, reagierte kaum auf Ansprache und murmelte Unverständliches. Im Krankenhaus machte er einen v erwirrten Eindruck. Er behauptete, dass ihm etwas durch die Haare laufe. Dann sprang der Straßenbah n nach China fahren wolle. Er versuchte, sich Kaffee über den Kopf zu schütten. n- raum des Beschuldigten war zur Zeit der Urteilsverkündung nicht wieder b e- wohnbar. 5 6 7 - 4 - 2. Das sachverständig beraten e Landgericht hat angenommen, dass der Beschuldigte bei den Taten wegen einer paranoiden Schizophrenie nicht in der n- teu e- rungsfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte habe es offensichtlich nicht ve r- k- heitsbedingten Angst vor jungen Männern, die ihm das Jugendamt zu dem 3. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bereits das Vorli e- gen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie ist nicht hinre i- chend belegt. a) Die beweiswürdigenden Ausführungen der Strafkammer zum Vorha n- densein von Wahnsymptomen begegnen auch eingedenk des insoweit eing e- schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs durchgreifenden Recht s- bedenken. aa) Zu Tat 2 hatte der Beschuldigt e im Ermittlungsverfahren angegeben, einem späteren Zeitpunkt hat er bekundet, dass vor der Tat ein Deutscher und ürd i- gung des Wechsels des Einlassungsverhaltens in diesem nach Auffassung des Landgerichts zentralen Punkt lässt das angefochtene Urteil vermissen. Eine solche wäre jedoch umso mehr geboten gewesen, als beim Beschuldigten nach den Taten weder eine Blut - no ch eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt wo r- den ist. Dass der Polizeibeamte nach Tat 2 keinen Alkoholgeruch im Atem des Beschuldigten wahrgenommen hat, ist dabei kein sicheres Beweisanzeichen für 8 9 10 11 - 5 - eine nicht vorhandene Alkoholintoxikation. Denn das Fehlen h- bedingt sein (vgl. Dettmeyer/Schütz/Verhoff Rechtsmedizin, 2. Aufl., S. 167; siehe auch LK - StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 122). Die Beweiswürdigung ist deshalb lücke nhaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. August 1995 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6; vom 6. November 2003 4 StR 270/03, NStZ - RR 2004, 88; BGH, Urteil vom 21. November 2017 1 StR 261/17 Rn. 26). bb) Der Senat versteht die Urteilsgründe fer ner dahin, dass der Beschu l- digte den nach Tat 1 hinzukommenden Polizeibeamten erklärt hat, er habe sich hat er geäußert, zuvor viel Alkohol getrunken zu haben. Es versteht sich d a- n - und fremdgefährdendem Verhalten zu begegnen. b) Das Landgericht setzt sich darüber hinaus unzureichend mit dem U m- stand aus einander, dass nach den Erzählungen des Beschuldigten bis zu se i- nem Eintreffen in Deutschland keinerlei Wahngedanken bei ihm aufgetreten sind. Die vom Sachverständigen hierfür gegebene und von der Strafkammer rweise nicht in Kriegsg e- bieten bei bestehendem Krieg ausbrechen, sondern erst zu einem Zeitpunkt, in Erläuterungen nicht nachzuvollziehen. c) Hinzu kommt, dass sich der Beschul digte nach den Bekundungen der behandelnden Ärzte während der seit 6. Dezember 2017 andauernden eins t- we i ligen Unterbringung völlig unauffällig verhalten hat, weswegen ihn diese al s 12 13 14 - 6 - ungefährlich einstuften. Angesichts dessen hätte sich das Landgericht im Ei n- zelnen mit dem Verlauf der einstweiligen Unterbringung und den in diesem Rahmen gewonnenen Erkenntnissen der behandelnden Ärzte auseinanderse t- zen müssen. Daran fehlt es. Der in den Urteilsgründen enthaltene bloße Hi n- weis auf die geschützte Umgebung und ei ne im Urteil nicht näher beschrieb e- ne Medikamentengabe genügen nicht, um den angesichts der Diagnose einer schweren Psychose ungewöhnlichen Befund zu erklären. 4. Die Sache bedarf nach alledem naheliegend unter Hinzuziehung e i- nes anderen psychiatr ischen Sachverständigen neuer Verhandlung und En t- scheidung. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um dem Tatgericht wide r- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 5. Für die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen: a) Nach ständige r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB und des § 63 StGB regelmäßig nicht offen ble i- ben, ob wozu sich das angefochtene Urteil nicht eindeutig bzw. widersprüc h- lich verhält ein Defekt die Unrechtseinsicht oder d ie Steuerungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 356 ff.; vom 2. August 2016 2 StR 574/15, jeweils mwN). b) Die vom Landgericht als wesentlich gewichteten mehrfa chen Auss a- gen des Beschuldigten, er könne durch den Verzehr bestimmter Tiere (Löwen, Hunden oder Katzen) schneller und kräftiger werden, sind normalpsychologisch erklärbar und stellen deswegen kein aussagekräftiges Beweisanzeichen für e i- ne Wahnsymptomatik dar. 15 16 17 18 - 7 - c) Nach den bisherigen Feststellungen zu Tat 2 hat der Beschuldigte nur hinsichtlich des von ihm bewohnten Raums eine längere Unbewohnbarkeit he r- beigeführt. Das Merkmal einer wenigstens partiellen Zerstörung eines Gebä u- des gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wäre danach entgegen dem im angefoc h- tenen Urteil eingenommenen Standpunkt nicht erfüllt; jedoch wäre eine ve r- suchte schwere Brandstiftung zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 5. September 2017 3 StR 362/17 Rn. 27 f.). Denselben unzutreffenden rechtlichen Maßstab hat das Landgericht bei Tat 1 angelegt. Der (bedingte) Vorsatz des Beschuldigten bezog sich auswei s- lich der Urteilsgründe lediglich auf eine Zerstörung seines Zimmers, was aus den ge nannten Gründen für die Annahme einer versuchten schweren Brandsti f- tung am Gebäude nicht ausreichen würde. Der Senat schließt aber nicht aus, dass insofern noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Ve r- suchsstrafbarkeit ergeben. d) Das neue T atgericht wird für Tat 2 gegebenenfalls weitere Festste l- lungen zu der im angefochtenen Urteil ohne nähere Begründung angenomm e- nen konkreten gesundheitlichen Gefährdung der anderen Bewohner der Unte r- kunft im Sinne von § 306a Abs. 2 StGB zu treffen haben. V RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt an der Unte r- schrift gehindert. Sander Sander König RiBGH Prof. Dr. Mosbacher i st urlaubsbedingt an der Unter - schrift gehindert. Sander Köhler 19 20 21
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