5 StR 560/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urt eil des Landg e- richts Berlin vom 21. September 2010 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts der erheblichen zu Lasten des Angeklagten sprechenden U m- stände, insbeso ndere seiner mehrfach auch einschlägigen Vorstrafen, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ohne Berücksicht i- gung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Präventions - und Aufkl ä- rungsh ilfe (§ 46b StGB) bejaht hätte. Schaal Roggenbuck Schneider König Bellay
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