5 StR 560/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen da s Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 29. August 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko s- ten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die dadurch dem Neben - und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht durfte aus dem Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die Vernehmung der Zeugin Ba . zusätzliche Anhaltspunkte gegen die Gebotenheit der Beweisaufnahm e gewinnen (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 244 Rn. 11). 2. Angesichts der Ausführungen auf UA S. 42 bis 44 kann der Senat au s- schließen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die Persönlichkeit des Angeklagten aus dem Blick verlore n hat. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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