5 StR 56/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 4. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, greift nicht durch, weil sich das Landgericht auch auf ein umfassendes Geständnis der Mittäterin gestützt hat. Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
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