5 StR 56/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Gr374nde 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter N366tigung (Einsatzstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln (Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheits-strafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor der Ma337regel an-geordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenaus-spruch beschr344nkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung ma-teriellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Erfolg. 2 - 3 - 1. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Strafe f374r die Raubtat (die im Hinblick auf das Tatbild als besonders schwere r344uberische Erpressung zu qualifizieren gewesen w344re) dem Sonderstrafrahmen nach 247 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Bei der von ihm durchgef374hrten Gesamtw374rdigung hat es dem Angeklagten neben anderen gewichtigen Strafmilderungsgr374nden zugute gehalten, dass er die Tat begangen habe, 204um an Heroin oder Bar-geld zum Erwerb von Heroin zu gelangen223 (UA S. 32). Dies l344sst besorgen, dass die Strafkammer die hochgradige Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit des Angeklagten nicht hinreichend gew374rdigt hat. Nach den Feststellungen kon-sumiert er seit seinem 14. Lebensjahr Heroin, wobei der t344gliche Verbrauch sp344testens seit dem Jahr 2000 etwa 1 bis 2 Gramm Heroin betrug (UA S. 4, 5). Im Jahr 2002 brach er einen Aufenthalt in einer therapeutischen Wohn-gemeinschaft nach zwei Monaten ab und wurde sofort wieder r374ckf344llig; das Gleiche geschah, nachdem er sich von seiner Verlobten vier Tage lang f374r einen 204kalten Entzug223 hatte einsperren lassen (UA S. 5). Im Lauf der Jahre steigerte er die Konsummengen. Zuletzt soll er sogar 5 Gramm Heroin pro Tag aufgenommen haben (UA S. 6). Im Lichte der Bet344ubungsmittelabh344n-gigkeit des Angeklagten verliert auch der Aspekt der vielfachen und teils ein-schl344gigen Vorverurteilungen des Angeklagten an Gewicht, dem das Land-gericht f374r die Ablehnung des minder schweren Falles nach 247 250 Abs. 3 StGB die entscheidende Bedeutung beigemessen hat (UA S. 33). Denn auch den Vorverurteilungen liegen Taten zugrunde, die nahezu alle der Finanzie-rung der Heroinbeschaffung des suchtkranken Angeklagten dienten (UA S. 4, 5, 6). In die W374rdigung ma337gebend einzubeziehen ist ferner der Umstand, dass es sich um eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit einer geringen Beuteerwartung und geringer Beute handelt. 3 Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Das neue Tatgericht wird auch die Einzelfreiheitsstrafe betreffend den Besitz von Be-t344ubungsmitteln (247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) neu festzusetzen haben, um zu einer in sich stimmigen Straffindung zu gelangen. 4 - 4 - Da der Strafausspruch wegen Begr374ndungs- und Wertungsfehlern kei-nen Bestand hat, k366nnen die hierzu geh366renden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellun-gen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 5 2. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB, die der Angeklagte nicht ausdr374cklich von seinem Rechtsmittelangriff ausge-nommen hat, ist rechtsfehlerfrei angeordnet. Hinsichtlich des von der Straf-kammer bestimmten Teilvorwegvollzugs nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB hat sie allerdings nicht bedacht, dass die auf die Strafe anzurechnende Un-tersuchungshaft ohne Weiteres in die Dauer des angeordneten Vorwegvoll-zugs einzurechnen, mithin nicht von ihr abzuziehen ist (BGH NJW 1991, 2431; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 226 5 StR 22/09; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 67 Rdn. 9). Der Angeklagte befindet sich nunmehr seit fast einem Jahr in Untersuchungshaft. Deswegen w344re er angesichts der durch die Strafkammer angenommenen voraussichtlichen Dauer der Unterbringung von zwei Jahren nunmehr selbst auf der Grundlage der vom Landgericht verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe sofort in den Vollzug der Ma337regel zu 374berf374hren. Eine Neufassung oder Anordnung des Wegfalls des Teilvorweg-vollzugs ist deshalb entbehrlich (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 226 5 StR 22/09). 6 Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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