5 StR 56/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2011 in der Ma337regelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 474/10 226 eingeleiteten Verfahrens nach 247 132 GVG. Bis dahin werden die Akten an das Hanseatische Oberlandes-gericht in Hamburg zur Fortf374hrung der nach 247 67e Abs. 1 Satz 1, 247 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen 334berpr374-fungen zur374ckgegeben. G r 374 n d e 1 Gegen den Verurteilten wird die Ma337regel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 1993 vollstreckt, in dem er u.a. wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zehn Jahre der Unter-bringung waren am 27. Dezember 2010 vollzogen. Nach Rechtskraft des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04, EuGRZ 2010, 25) zur r374ckwirkenden Anwendung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat der Verurteilte die Erledigterkl344rung der Ma337regel beantragt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat das Landgericht Hamburg die Fortdauer der Si-cherungsverwahrung 374ber zehn Jahre hinaus angeordnet, wobei es die Vorga-ben des Senats im Anfragebeschluss vom 9. November 2010 (5 StR 394, 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Ver366ffentlichung in BGHSt be-stimmt) zugrunde gelegt hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg 2 - 3 - m366chte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwer-fen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesge-richte hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gem344337 247 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt. Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine r374ckwirkende Anwend-barkeit des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grunds344tzlich bejaht und wegen divergie-render Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identi-schen Rechtsfrage sowie wegen grunds344tzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach 247 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschr344nkend dahin ausgelegt, dass die Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umst344nden in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Ma337stab kommt in Ausnahmef344llen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bew344hrung in Betracht (Anfragebeschluss Rn. 47). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG, das auch nach Ein-gang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch l344ngere Zeit in Anspruch nehmen wird, sind die Akten 226 nicht anders als in den Ausgangsver-fahren und weiteren Parallelsachen 226 dem vorlegenden Oberlandesgericht zu-r374ckzugeben. Dieses hat bereits unter Zugrundelegung der vom Senat im An- 4 - 4 - fragebeschluss formulierten Grunds344tze die 334berpr374fung der weiteren Vollstre-ckung der Unterbringung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs 374ber die ihm vorgelegte Frage der zust344ndigen Strafvollstreckungskammer 374bertragen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy