Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 227 Zur Strafbarkeit gemäß § 227 StGB und zum Tötung s vorsatz eines Schönheitschirurgen, der es vorüberg e hend unterlassen hat, seine wegen eines Aufklärungsmangels rech tswidrig ope - rierte komatöse Patientin zur cerebralen Reanimation in ein Krankenhaus einzuwe i sen. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 5 StR 561/10 LG Berlin 5 StR 561/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. J u- li 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesa nwaltschaft, Rechtsanwalt L . als Verteidiger, Rechtsanwalt B . als Vertreter des Nebenklägers, Justiz hauptsekretärin , Amtsrätin als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Rev isionen des Angeklagten und des Nebenkl ä- gers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. Davon ausgenommen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tathergang, die zur B e- gründung des Verbrechens der Körperverletzung mit T o- desfolge getroffen worden sind, sowie die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen im Übrigen und diejen i- gen zur Person des Angeklagten. All diese Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Insoweit werden die Rechtsmi t- tel verwo r fen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genan n- te Urteil im Strafausspruch und in der zur konventionswi d- rigen Verfahrensverzögerung ergangenen Kompensat i- onsentscheidung aufgehoben. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung z u neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todes fo l ge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Beruf s- verbot als niedergelassener Chirurg, Sportmediziner und Arzt im Rettung s- dienst erkannt. Die Schwurgerichtskamm er hat ferner ein Jahr der verhän g- ten Str a fe wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers erzielen die aus der Urteil s formel ersichtlichen Teilerfolge. Die auf Teile des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte, vom Generalbu n- desanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist umfassend begrü n- det. 1. Das Landgericht hat zur Person des Angeklagten und zum objekt i- ven Tatgeschehen im Wesentlichen folgende Fes tstellungen getroffen: a) Der seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierte Angeklagte war nach früheren Tätigkeiten als Assistenzarzt in der plastischen Chirurgie und als Stationsarzt in der Unfallchirurgie von 1985 bis 1995 als Oberarzt in der Unfal lchirurgie des Universitätsklinikums Marburg tätig. Zu seinen Aufg a ben gehörten die Erstversorgung von Schwerverletzten und ihre weitere Betre u- ung bis hin zur Rehabilitation. Zudem führte er selbständig viele Lokal - und Regionalanästhesien durch. Ab 1994 b etrieb der Angeklagte als amb u lant praktizierender Chirurg eine Tagesklinik in Berlin. Er nahm zahlreiche plast i- sche chirurgische Eingriffe vor, darunter auch viele Schönheitsoperati o nen. b) Am 30. März 2006 unterzog sich die 49 Jahre alte gesunde Sch . bei dem Angeklagten von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr einer Bauchd e- ckenstraffung, verbunden mit einer Fettabsaugung, Entfernung einer Blin d- darmoperationsnarbe und Versetzung des Bauchnabels. Für die Oper a tion 1 2 3 4 5 - 5 - und das schmerzausschaltende Verfahren ha tte sie am 22. März 2006 schriftlich ihr Einverständnis erklärt. Der Angeklagte sicherte Frau Sch. der Wahrheit zuwider zu, dass am Tag der Operation ein Anästhesist zug e gen sein werde. Auf ihre in Anwesenheit ihres Ehemanns vor Beginn des Eingriffs ge stellte Frage, wo der Anästhesist sei, antwortete eine der Arzthe l ferinnen, die Patientin Beruhigungsmittel und wurde im Operationssaal an Überw a- chungsgeräte angeschlossen, mittels d erer die Frequenz des Her z schlages, der Erregungsablauf des Herzens, der Blutdruck und die Sättigung des Bl u- tes mit Sauerstoff gemessen wurden. Eine Blutgasmessung, mit der die Sauerstof f versorgung des Gehirns zu bestimme n ist, erfolgte dabei nicht. 20 Min uten vor Beginn der Operation wurde die Narkose eingeleitet und kurz darauf vom Angeklagten eine Periduralanästhesie gesetzt. Gegen 9.00 Uhr füllte der Angeklagte die Bauchareale der Patientin, aus denen Fett abg e- saugt werden sollte, mit einer Tumeszenzlös ung. Gegen Ende des Ei n griffs (11.00 Uhr und 12.15 Uhr) wurden weitere Narkosemittel zug e führt. Beim Schließen der Wunde gegen 12.30 Uhr kam es bei der Patientin zu einem Herz - Kreislauf - Stillstand. Der Angeklagte reanimierte mi t tels einer Herzdruckmass age. Währenddessen erbrach die Patientin. Nach Säuberung des Mund - und Rachenraums fuhr der Angeklagte mit der Ma s sage fort. Zum Offenhalten der Atemwege setzte er einen Guedel - Tubus ein, der nicht vor Aspiration schützt. Er verabreichte Sauerstoff mittels einer Ma s ke und führte Adrenalin und andere Medikamente zu. Gegen 13.00 Uhr b e fand sich die Herzfrequenz wieder im Normbereich bei zw ischen 12.20 Uhr bis noch 13.20 Uhr stark abgesenktem Blutdruck. Die Patientin atmete spo n tan und erhielt Infusionen und b lutdrucksteigernde Medikamente in nicht dokume n- tierter Menge und zu nicht dokumentierten Zeitpunkten. Bei Dienstende der Arzthelferin R. Normbereich, der äußere Zustand der Patientin war indes u nverändert. Die Helferin fra g te sich, ob nicht besser ein Notarzt zu alarmieren sei; sie traute sich aber nicht, dies anzusprechen, weil sich der cholerische Angeklagte 6 - 6 - nichts hätte sagen lassen. Die Patientin e r langte auch nach Abklingen der Wirkung der N arkosemittel ihr Bewusstsein nicht wi e der. c) Der Angeklagte führte seine Sprechstunde weiter und sah in rege l- mäßigen Abständen nach der Patientin. Er ließ deren Ehemann ge gen 15.00 Uhr der Wahrheit zuwider ausrichten, dass seine Frau aufgewacht und al les in Or d nung sei. Sie schlafe jedoch immer wieder ein, weshalb er nicht mit ihr sprechen könne. Gegen 18.00 Uhr erklärte der Angeklagte dem N e- benkläger e r neut, mit seiner Frau sei alles in Ordnung, er wolle sie aber über Nacht in ein Krankenhaus bringen, da sie immer wieder einschlafe. Gleiches beku n dete er gegen 18.30 Uhr gegenüber einer Ärztin des Sankt Gertrauden Krankenhauses, als er anfragte, ob ein Bett auf der Intensivstation zur Verf ü- gung stehe. Der Angeklagte bestellte gegen 19.10 Uhr einen Krank entran s- portwagen ohne intensivmedizinische Ausrü s tung, der um 19.45 Uhr eintraf. Die Transportsanitäter erkannten sofort den Ernst der Lage der bewusstlosen Patientin und bemerkten anhand ihrer lockeren Extremitäten, ihrer Hautfä r- bung und der Schweißbildun g, dass sie Sauerstoff benötige. Der Angeklagte widersetzte sich zunächst der Absicht eines Rettungssanitäters, mit Bla u licht und Martinshorn zum Krankenhaus zu fahren. Letzterer bestand nach lau t- stark und erregt geführter Diskussion darauf und machte den Ang e klagten veran t wortlich für den Einsatz der Sonderrechte. Der Angeklagte verschwieg bei der Einlieferung der komatösen Pat i- entin auf der Intensivstation gegen 20.00 Uhr den eingetretenen Herzstil l- stand mit nachfolgender Reanimation und die Aspiration der Patientin. Er übergab keine Kranke n unterlagen und teilte die verabreichten Medikamente nicht mit. Er war später über die hinterlassene Mobilfunktelefonnummer für die Ärzte des Krankenhauses nicht erreichbar. Die Zusage, die Patientenu n- terlagen alsbald zu übergeben, erfüllte er nicht. Erst am 3. April 2006 händi g- te er dem Nebenkläger, der mit der Einschaltung der Polizei gedroht hatte, eine Kopie des Operationsberichtes und des Narkoseprotokolls aus. Sch. verstarb am 12. April 2006 im Kranke nhaus an den Folgen einer gl o- 7 8 - 7 - balen Hirnsubstanzerweichung, ohne das Bewuss t sein zuvor wiedererlangt zu h a ben. 2. Zu den medizinisch relevanten Zusammenhängen hat das Landg e- richt mit Hilfe von mehreren medizinischen Sachverständigen folgende Fes t- stellun gen und Wertungen g e troffen: a) Die Vornahme der komplexen mehrstündigen Operation ohne Hi n- zuziehung eines Anästhesisten entsprach nicht dem ärztlichen Sta n dard: Die Betäubung durch eine Periduralanästhesie in Verbindung mit der Verabre i- chung einer Tu meszenzlösung sowie zentral wirkender Opiate stelle s o wohl in ihren Einzelkomponenten aber besonders in ihrer Kombination ein mit b e- kannten Risiken behaftetes Verfahren dar, das zu einer erheblichen Beei n- trächtigung der Vitalfunktionen des Patienten führe. Eine gebotene Überw a- chung durch einen Anästhesisten hätte die Chancen einer früheren Diagnose des lebensbedrohlichen Zustands und einer folgenden adäquaten Therapie deu t lich verbessert, wodurch sich die Überlebenschancen erhöht hätten. b) Der Angeklag te behandelte Sch. nach der Reanimation u n- ter groben Verstößen gegen die ärztliche Kunst, indem er der spontan a t- menden Patientin lediglich Infusionen und blutdrucksteigernde Medikame n te verabreichte: Nachdem der Angeklagte mangels Blutgasanal yse nicht fes t- stellen konnte, ob dem Gehirn der P a tientin genügend Sauerstoff zugeführt würde, wäre eine endotrachiale Intubation mit zusätzlicher Sauerstoffbea t- mung und bei der unklar gebliebenen Urs a che des Herz - Kreislauf - Stillstands eine sofortige V erlegung der Patientin zur cerebralen Reanim a- tion in eine Intensivstation vorzunehmen gew e sen. c) Wann genau die irreversible, zum Tode führende Hirnschädigung durch Sauerstoffunterversorgung nach der Wiederbelebung in der Pr a xis des Angeklagten einge treten war, konnte nicht sicher geklärt werden. J e denfalls litt die Patientin zum Zeitpunkt ihrer Ankunft im Kranke n haus bereits an einer 9 10 11 12 - 8 - schweren posthypoxischen Hirnschädigung, die, wie eine Auswertung co m- puterto mographischer Aufnahmen vom 30. und 31. Mä rz 2006 in Zusa m- menschau mit den bekannten Tatsachen zur Entwicklung des Zustands der Patientin ergab, in den Nachmittagsstunden des 30. März 2006 entstanden war. Bei einer sofortigen Verlegung in ein Krankenhaus nach der Reanima - tion hätte die Patientin m it an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit übe r- lebt, zumindest eine nicht unerhebl i che Zeit länger gelebt. d) Das Landgericht hat unterschiedliche Einwände des Ang e klagten, mit denen er sein Verhalten als medizinisch begründet dargelegt hat, mit Hi l- fe von Sachverständigengutachten und Zeugenbekundungen widerlegt. D a- nach war seine Patientin nach der Reanimation wie nahezu jeder schwer erkrankte Mensch transportfähig. Eine den Transport erschwerende Recht s- herzinsuffizienz lag nicht vor. Die vom Angekl agten nicht für möglich geha l- tene weitergehende Intubation der Patientin ist im Krankenhaus als erste Maßnahme komplikationslos erfolgt. Der Zustand der Patientin in der Tage s- klinik des Angeklagten hatte sich nicht gebessert. Eine fehlerhafte Behan d- lung du rch Ärzte im Sankt Gertrauden Krankenhaus hat das Landgericht b e- weiswürdigend ausgeschlo s sen. 3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde gelegt: a) Das sich aus den Umständen der k omplexen Operation e r gebende Erfordernis, einen Anästhesisten zumindest in Rufbereitschaft in der Praxis zur Verfügung zu haben, sei dem Angeklagten aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung bekannt gewesen. b) Die Kenntnis des Gebots, eine nach W iedereintritt des Herzschl a- ges noch bewusstlose Patientin in der Postreanimationsphase in B e gleitung eines Notarztes in die nächstgelegene Intensivstation zu verbringen, eracht e- te die Schwurgerichtskammer als für das Wissen eines jeden Arztes derart 13 14 15 16 - 9 - grundl egend, dass der in der Rettungs - und Intensivmedizin langjährig erfa h- rene Angeklagte hierüber jedenfalls verfügte. Auf dieser Grundlage und nach dem Hinweis des Angeklagten auf einen möglichen tödlichen Verlauf der Operation im Rahmen der Aufklärung hat da s Landgericht angenommen, dass für den Angeklagten die Gefahr des Todeseintritts vorherse h bar war. c) Nachdem ab 15.00 Uhr der übliche Zeitraum für das Abklingen der Nark o semittel längst verstrichen war und sich der Zustand der Patientin nicht ve r bess ert hatte, erkannte der Angeklagte sogar die Gefahr eines tödlichen Ausgangs als möglich und nicht ganz fer n liegend. Aus dem Geschehensablauf und der Interessenlage hat das Landg e- e gen Sch. erst am Abend des 30. März 2006 in ein Krankenhaus verbri n- gen ließ, weil er bei Bekanntwerden des Zwischenfalles einen drohenden Ansehensverlust sowie um seine wirtschaftliche und berufliche Existenz fürchtete. Darüber hinaus wusste er, da ss die vorgenommene Operation o h- ne Anästhesist nicht dem ärztlichen Standard entsprach und er seine Patie n- S. 49). Er habe das Geschehen fortan heruntergespielt und versucht, den Sachve r Kollegen im Sankt Gertrauden Krankenhaus völlig unzureichende Informati o- S. 49). Die Schwurgerichtskammer nahm dabei sys tematische Vert u- schungs - und Verharmlosungshandlungen an, die belegen, dass der Ang e- klagte aus sac h fremden Motiven keinen Rettungswagen angefordert hatte. Solches führe zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ab 15.00 Uhr, als der Angeklagte die für s eine Patientin eingetretene Lebensg e fahr erkannt hatte. Im Hi n blick auf die zeitliche Unsicherheit des Eintritts der irreversiblen Gehirnschädigung begründet dies im Zweifel eine Strafbarkeit als untaugl i- cher Totschlagsve r such. 17 18 - 10 - 4. Die Revision des Ang eklagten führt mit Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs. Hierdurch entfallen auch der Straf - und der Maßrege l- ausspruch. Die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen und zu d e- ren Verwirklichung durch den Angeklagten als Körperverletzung mit Tode s- fo lge (zusammeng e fasst sub 1 bis 3 b dieses Urteils) bleiben wie auch die fehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten au f recht erhalten. Sie sind von dem durchgreifenden Recht s fehler nicht erfasst. Das neue Tatgericht kann zu diesem Bereich allenfalls weitergehende Festste l- lungen treffen, die zu den getroffenen nicht in Wide r spruch stehen. a) Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie greifen jedenfalls in der Sache aus den Gründen der A n tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 2011 nicht durch. Verfahrensfe h- lerhafte Ermittlungsdefizite zu einer etwa todesursächlichen fehlerhaften B e- handlung der Patientin im Sankt Gertrauden Kranke n haus und hinsichtlich der Notwendigkeit, einen Anästhesiste n hinzuzuziehen, li e gen nicht vor. b) Die sachlichrechtlichen Revisionsangriffe gegen die beweiswürd i- genden Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich des Umfangs der Aufkl ä- rung durch den Angeklagten bedürfen keiner vertiefenden Betrachtung. Schon nach d essen Einlassung durfte die Schwurgerichtskammer davon ausgehen, dass eine Aufklärung der Patientin darüber, dass die Hinzuzi e- hung eines Anästhesisten medizinisch geboten war, nicht erfolgt ist. Dies berechtigte zur Annahme eines durchgreifenden Aufklärung sma n gels (BGH, Urteil vom 19. November 1997 3 StR 271/97, BGHSt 43, 306, 309). Fehle r- frei hat das Landgericht festgestellt, dass die P a tientin unter dieser Prämisse die Vornahme der Operation abgelehnt h ätte, deren Durchführung ohne A n - ästhesisten sie er sichtlich auch nicht etwa kur z fristig bei Kenntnis von der Situation zu Beginn des Eingriffs schlüssig gebilligt hat. Dies führt zu der B e- wertung des Eingriffs als Körperverletzung (vgl. BGHSt aaO S. 309; BGH, U r teil vom 22. Dezember 2010 3 StR 239/10, N JW 2011, 1088, 1089, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt; BGH, Urteile vom 25. Septe m ber 1990 19 20 21 - 11 - 5 StR 342/90 und 5. Juli 2 007 4 StR 549/06, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 und 8). c) Indes hält die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der sa chlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat das Wi l- lenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nur mit lückenhaften, die Fes t- stellungen zum Handlungsablauf und zur Interessenlage nicht erschöpfe n den Erw ä gungen belegt. aa) Das Willenselem ent des bedingten Vorsatzes ist bei Tötungsdeli k- ten nur gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkan n ten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit a b findet. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintr e ten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 mwN; BGH, Urtei l vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10). Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objekt i ven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. BGH aaO ). Diese hat das Landgericht nicht in dem gebotenen Umfang vo r genommen. bb) Zwar hat es im Einklang mit einen ähnlichen Ausgangssachve r- halt würdigenden Urteilen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vom 26. Juni 2003 1 StR 269/02, NStZ 2004, 3 5, und vom 7. Dezember 2005 1 StR 391/05) zutreffend angenommen, dass eine ausdrückliche Erört e- rung der Frage, ob ein Arzt einen Patienten vorsätzlich am Leben oder an der Gesundheit geschädigt hat, geboten ist, falls nach Eintritt von Komplik a- tionen der Arzt aus sachfremden Motiven keinen Rettungswagen angefo r dert hat. Das Vorliegen solcher Motive beschreibt indes keinen Erfahrung s satz, aus dem auf das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes zu schli e- 22 23 24 - 12 - ßen wäre, sondern diese bedürfen ihrerseits w ertender Betrachtung im Ra h- men der gebotenen Gesamtschau. Die Schwurgerichtskammer hat im Gegensatz zu den arg u mentativ herangezogenen Umständen aus dem vom 1. Strafsenat des Bundesg e- richtshofs gewürdigten Fall nicht auf Äußerungen des Angeklagten selbst und offensichtliche, absehbar dramatisch verlaufende lebensbedr o hende Verletzungen abstellen können, aus denen weitergehend auf sac h fremde Beweggründe seines Handelns zu schließen war. Sie hat allein den Vert u- schungshandlungen des Angeklagten das M otiv entnommen, zum Schutz seiner eigenen Interessen eine Aufdeckung seines ärztlichen Feh l verhaltens zu verhindern; dieserhalb habe er sich mit dem Tod der Patientin abgefu n- den. Diese Schlussfolgerung entbehrt indes der argumentativen Auseina n- dersetzung m it gegenläufigen, im Urteil festgestellten Umständen, die vie l- mehr die Annahme bewusster Fahrlässigkeit rechtfertigen kön n ten. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass ein rational verankerter Zusammenhang zwischen dem angenommenen Handlungsmotiv Vert u- schung von Fehlern zur Schonung eigener Intere s sen und dem Tod der Patientin wenigstens bei zu erwartendem Todesei n tritt in der Tagesklinik des Angeklagten schwerlich bestehen kann: Dass die Operation ohne Anästh e- sist, aber mit Komplikationen vorge nommen worden war, konnte keine s falls schon gar nicht gegenüber dem ständig auf Aufklärung dringenden Eh e- mann der Patientin längere Zeit verborgen werden. Ein Todeseintritt in der Tagesklinik hätte bei der zur Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche des Ne be n- klägers sicher zu erwartenden Obduktion die Erkenntnis der wahren Tode s- ursache, der ärztlichen Fehler des Angeklagten, erg e ben. Zudem erwägt das Landgericht im Rahmen von Überlegungen zu einem Rücktritt vom To t- schlagsve r möglich hielt, dass Sch. ohne Verlegung auf eine Intensivstation sterben wü r 58); hiernach hielt er sogar zu einem relativ späten Zeitpunkt noch eine Rettung der Pat i- e n tin im Krankenhaus für möglich. Einer starken Skepsis am Überl e b en der 25 26 - 13 - Patientin und einer damit einhergehenden Billigung ihres Todes w e nigstens bis zum Transport ins Krankenhaus widerstreiten namentlich die erst im Rahmen der Erörterung des Mordmerkmals der anderen niedrigen Bewe g- gründe erörterten festgestellten A ntriebe für das pflichtwidrige Ha n deln des t Die Annahme des Willenselements des Tötungsvorsatzes vor dem Entschluss des Angekla g ten, die Patientin in ein Krankenhaus zu verlegen, hat demnach keinen B e stand. d) Der Angeklagte ist auch dadurch rechtsfehlerhaft beschwert, dass das Landgericht einen Versuch durch aktives Tun anstatt einen für den A n- geklagten günstig e ren (untauglichen) Versuch durch Unterlassen (vgl. § 13 Abs. 2 StGB) a n genommen hat. Die von der Schwurgerichtskammer als Beleg seiner Auffassung zur Begründung aktiven Tuns herangezogenen Entscheidungen des 1. Stra f- senats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. März 2002 1 StR 53/02; Urteil vom 26. Juni 2003 1 St R 269/02, NStZ 2004, 35) rechtfertigen so l ches nicht. Ihnen lagen mehrere Behandlungsfehler und damit aktives Tun zugrunde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt zur L ö- sung der Abgrenzungsproblematik wertend auf den Schwerpunkt des Vo r- wurfs ab (vgl. BGH [GS], Beschluss vom 17. Februar 1954 GSSt 3/53, BGHSt 6, 46, 59; BGH, Urteil vom 13. September 1994 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 265 f.; BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 1 StR 65/05, NStZ - RR 2006, 174; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 201 0 2 StR 454/09 , NJW 2010, 2963, 2966, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt). Dieser liegt nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen hier im Unterlassen der Veranla s- sung der medizinisch gebotenen cerebralen Reanimation in einer Intensivst a- tion eines Kranke nhauses und nicht im bloßen Zuführen zudem eher nut z- loser kreislaufstabilisierender Medikamente. Den Unterlassung s vorwurf hat 27 28 29 - 14 - das Landgericht selbst in seiner wertenden Betrachtung (UA S. 55) als zen t- ral angesehen. e) Wegen der vom Landgericht ange nommenen Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 4 StR 438/08, StV 2009, 472; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 1 StR 391/05) hat auch der Schul d spruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Fe b- ruar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1), der i n des auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen bedenkenfrei ist. Insb e- sondere wird das verwirklichte Risiko vom Schutzzweck der verletzten Au f- klärungspflicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 4 StR 760 /94, NStZ 1996 , 34, 35; BGH, Urteil vom 23. O ktober 2007 1 StR 238/07, StV 2008, 464, 465; Eser/Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, S tGB, 28. Aufl., § 223 Rn. 40 f.; Widmaier in Festschrift für Roxin, 2011, S. 439, 447). In der vom Angeklagten vorgenommenen zur einwilligungslosen Op e- ration gehörenden todesursächlichen fehlerhaften Reanimationsanschlus s- behandlung hat sich dessen Übernahmeverschulden realisiert (vgl. C Nr. 2 Berufsordnung der Ärzteka m mer Berlin vom 30. Mai 2005 , A mtsblatt Nr. 26 vom 3. Juni 2005 , S. 1883, 1889; BGH, Urteil vom 29. April 2010 5 StR 18/10, BGHSt 55, 121, 133 ff. mwN). Solches durch den Einsatz e i- nes weit e ren Facharztes, des Anästhesisten, zu vermeiden und durch diesen alsbald eine Behandlung zur L ebensrettung erfolgreich durchführen zu la s- sen, war gerade der Grund für die Notwendigkeit von dessen Mitwirkung, über deren Einhaltung der Angeklagte im Rahmen der Aufkl ä rung getäuscht hatte. Bei dieser Sachlage haftet der Körperverletzung des Angeklagten o h- ne Weiteres die spezifische Gefahr an, zum Tode des Opfers zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Se p tember 1985 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322, 323 mwN). f) Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen einschließlich de r- jenigen, mit denen das Landge richt die Tat als Körperverletzung mit Tode s- folge bewertet hat (hier zusammengefasst sub 1 bis 3 b), sind von dem Fe h- 30 31 - 15 - ler in der Beweiswürdigung nicht betroffen; diese wie auch die das we i tere objektive Tatgeschehen und die persönlichen Verhältnisse betre ffenden Feststellungen können bestehen bleibe n (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 353 Rn. 12 und 15). Insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegrü n det. 5. Im selben begrenzten Umfang greift die R e vision des Nebenklägers durch, der mit der Sa chrüge namentlich eine Veru r teilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt. Das Landgericht hat fehlerfrei festgestel l- te Umstände, die zu dem von der Anklage erfassten Lebenssachverhalt g e- hören, nicht in seine Kognition einbezogen (vgl. BGH, Urte il vom 20. Mai 2009 2 StR 85/09, NStZ - RR 2009, 28 9). Diese hätten nicht sicher ausschließbar eine tatmehrheitliche Verurte i lung wegen eines untauglichen Versuchs eines Mordes durch Unte r lassen zur Verdeckung einer anderen Straftat oder auch einen tateinh eitlichen u n tauglichen Mordversuch durch Unterlassen aus niedrigen Beweggründen rechtfertigen kö n nen. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den lebensbedrohlichen Zustand seiner Patientin erkannte, und hat angeno m- men, dass fr eilich ohne Begründung im Einzelnen er an eine noch mögl i- che Rettung im Krankenhaus geglaubt hat. Unter diesen Prämi s sen hat es das Landgericht unterlassen zu erwägen, ob ein untauglicher Unterlassung s- versuch der Tötung zur Verdeckung der zuvor erfolgten Körpe r verletzung vorliegen kann (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2005 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11, 14, und vom 17. Mai 2011 1 StR 50/11). Die Sach - und Rechtslage ähnelt den Fällen einer (unerkannt gebliebenen) Tötung im Str a- ßenverkehr mit nachfolgend er unterlassener Hilfelei s tung und Flucht durch den Täter (vgl. BGH, Urteil vom 7. No vember 1991 4 StR 451/91, NJW 1992, 583, 584 mwN). Solches anzunehmen kommt nunmehr für das neu berufene Tatg e- richt in Betracht, falls sich feststellen lassen sollte , dass der Angeklagte nach 32 33 34 - 16 - Erkennen der Todesgefahr geplant hat, mit der Einlieferung so lange zu wa r- ten, bis die Pat i entin im Krankenhaus sicher versterben würde. Hierdurch hätte mögliche r weise ein Nachweis seiner eigenen Verursachung erschwert oder gar u n möglich gemacht werden können. Ein weiterer Anknüpfungspunkt der neu vorzunehmenden Beweiswü r- digung und Bewertung unter diesem Aspekt könnte sein, dass der Angekla g- te in Kenntnis der Gefahr eines tödlichen Verlaufs der Erkrankung seiner P a- tientin bei angenommener Re t tungsmöglichkeit gegen 18.30 Uhr gerade in der Intensivstation ein Bett bestellt hat und dabei die nachfolgende sac h- widrige Verzögerung dieser Rettungschance auf den Willen des Angeklagten zurückzuführen sein könnte um das Versterben d er Patientin im Kranke n- haus zur Schonung eigener Interessen zu fördern. Solches gilt insbesondere für den vom Angeklagten begleiteten Transport der Patientin in das Krankenhaus und die Umstände ihrer Überg a- be durch den Angeklagten in die intensivmedizi nische Abteilung. Hierbei ha t- ten erstmalig Dritte, die Rettungssanitäter, den Angeklagten auf den leben s- bedrohlichen Zustand der Patientin aufmerksam gemacht. Au s gangspunkt der heftig geführten Di s kussion mit dem Angeklagten waren die sich aus § 35 Abs. 5a StVO ergebenden Erfordernisse der Rettung eines Me n schenlebens oder der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden, für welche die S a- nitäter den Angeklagten verantwortlich machten. Dieser Vorgang wäre d a- raufhin zu bewerten gewesen, ob dem Angeklagten dur ch die Ei n schätzung Dritter der lebensgefährliche Zustand seiner Patientin zu Bewusstsein g e- bracht wurde und er anschließend in Kenntnis dieses Umstands die ihm g e- mäß C Nr. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (aaO) und des B e- handlungsvertrages gegen über den Krankenhausärzten obliegenden Info r- mat i onspflichten über den bisherigen Behandlungsverlauf nicht erfüllt hat. b) Bei alledem würde freilich allein die dann sogar nach dem Zwe i- felsgrundsatz zugunsten des Angeklagten anzunehmende Möglichkei t e i- 35 36 37 - 17 - nes schon im Laufe der Reanimationsanschlussbehandlung alsbald gefas s- ten b e dingten Tötungsvorsatzes dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht die Grundlage entziehen (vgl. F i scher, StGB, 58. Aufl., § 211 Rn. 72 f.). Bei gleichwohl sicherer Feststellung en tsprechender Unterlassungsmotive müs s- ten diese einer erneuten eigenständigen tatgerichtl i chen Bewertung unter dem Gesichtspunkt tateinheitlich verwirklichter niedriger Beweggründe zug e- führt werden. Sollten solche nicht angenommen werden können, käme wi e- der um eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten To t schlags durch Unterlassen in Betracht. 6. Sollte die neue Beweisaufnahme was nicht fernliegt, aber vom Revision s gericht nicht sicher zu prognostizieren ist keinen Nachweis des Tötung s vorsatze s ergeben, wird zum Schuldspruch gemäß § 227 StGB allein auf Grund der aufrechterhaltenen Feststellungen entschieden werden kö n- nen. Der nur vom Angeklagten mitangefochtene Maßregelausspruch , der ohne bestehenden Schuldspruch nicht aufrechtzuerhalten ist, w ird jedenfalls ohne Einschränkung wi e der zu verhängen sein. 7. Die zulässigerweise auf den Strafausspruch und das Ausmaß der Kompensation für die vom Landgericht angenommene konventionswidrige Ve r fahrensverzögerung beschränkte Revision der Staatsanwalt schaft hat Erfolg. Die Schwurgerichtskammer hat es unterlassen, die Anwendung von § 227 Abs. 2 StGB zu begründen. Es versteht sich nicht von selbst, dass die zur Begründung eines (sonstigen) minderschweren Falles gemäß § 213 StGB unter Verbrauch der V ersuchsmilderung herangezogenen schuldmi n- dernden, vor allem die Persönlichkeit des Angeklagten betreffenden U m- stände (UA S. 60) auch die Annahme eines minderschweren Falles einer (vollendeten) Körperverletzung mit Todesfolge, bei der es an einem vertypten Strafmilderungsgrund fehlte, gerechtfertigt hä t ten. 38 39 40 - 18 - Auch die Kompensationsentscheidung hat keinen Bestand. Zwar stellt die Schwurgerichtskammer Zeitabläufe dar, in denen die Staatsanwal t schaft Indes u n terlässt sie die gebotene Bewertung der angesichts der überaus komplexen Mat e- rie eher großzügig zu bemessenden Zeiten näherer Erw ä gung der Fakten und Prüfung der jeweils nächsten Ermittlungsschritte. Z u dem liegt nahe, dass auch das mitgeteilte Einlassungsverhalten des Ang e klagten verzögerlichen Einfluss auf den Verfahrensgang genommen hat. J e denfalls erscheint das festgesetzte Maß der Kompensation deutlich überhöht (vgl. BGH, B e schluss vom 15. Februar 2011 1 StR 19/11 mwN); es muss gegebenenf alls neu bestimmt we r den. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay 41
Full & Egal Universal Law Academy