ECLI:DE:BGH:2017:080217B5STR561.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 561/16 vom 8. Februar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gen eralbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten G . , M . und A . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2016 werden als unbeg ründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten Ao . wird das vorgenan n- te Urteil a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitt eln in nicht g e- ringer Menge, wegen Verabredung eines Verbrechens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit der B e- stimmung eines Minderjährigen z ur Förderung des Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln und mit Besitz von B e- täubungsmitteln verurteilt ist, b) im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vor - wegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe aufg e- hoben. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten M . und G . wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verabredung eines Verbrechens des (unerlaubten) Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten Ao . zusätzlich w e- gen (unerlaubten ) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- Betäubungsmitteln und der Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmi t- Besitz von Betäubungsmitteln s o- wie den Angeklagten A . wegen Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu (Gesamt - )Freiheits - strafen verurteilt; hinsichtlich des Angeklagten Ao . hat es darüber hin aus de s- sen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeord net und sichergestelltes Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Ao . hat im Umfang der B e- schlussform el Erfolg; im Übrigen ist sie wie auch die Revisionen der Ang e- klagten G . , M . und A . gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegrü n- det. 1 - 4 - 1. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten G . bemerkt der Senat mit Blick auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 12. Dezember 2016: Die Strafkammer ist aufgrund rechts fehlerfreier Beweiswürdigung zur Annahme eines täterschaftlichen Handelns des Angeklagten G . gekommen. Hätten die Angeklagten M . und Ao . eine finanzielle Beteiligung des Angeklagten G . an den Gewinnen aus den Verkäufen des in der Plan tage . S . n- gend strafmildernd für sie ausgewirkt, sondern eine bandenmäßige Beg e- hungsweise nahegelegt. 2. Die Revision des Angeklagten Ao . führt zu einer Berichtigung des Schulds pruchs sowie zur Aufhebung des Maßregelausspruchs nebst Anor d- nung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe. l- e von § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ist die Übertragung der tatsäc h- lichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gege n- leistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann (BGH, Beschluss vom 29. Sep tember 1998 4 StR 403/98, NStZ - RR 1999, 89 mwN). Die vom Angeklagten Ao . veranlasste Übergabe von Betäubungsmi t- teln durch seinen elfjährigen Bruder an einen Konsumenten diente demgege n- über dem Umsatz im Rahmen des Betäubungsmittelhandels des Angeklagte n, den der Bruder unter Anleitung des Angeklagten durch vielfältige Tätigkeiten förderte. Unabhängig davon, ob der minderjährige Bruder des Angeklagten u n- eigennützig handelte, erfüllte die Übergabe des Betäubungsmittels durch ihn an einen Abnehmer nicht di Gegenleistung geschah. Dient der Tatbeitrag dem Umsatz von Betäubungsmi t- 2 3 4 5 - 5 - teln, liegt auch im Falle uneigennütziger Mitwirkung Beihilfe zum Handeltreiben eines anderen vor (BGH aaO), derentwegen der schuldu nfähige Bruder des Angeklagten allerdings nicht strafbar war. b) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Ao . in einer En t- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. aa) Das Landgericht geht sachverständig bera ten von einer Tilidin - Abhängigkeit des Angeklagten aus. Zur Bejahung des erforderlichen sympt o- Taten verweist es ohne Darlegung der Anknüpfungstatsachen und ohne eigene Würdigung auf die Aussage des Sachverständigen, der Angeklagte habe die S. 77). Somit bleibt unklar, wie der Sachverständige zu den von ihm gezogenen Schlüssen gelangt ist. Eine solche Wertung ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht von selbst. Das Landgericht trifft keine Feststellungen über die Menge des vom Angeklagten konsumierten Tilidin sowie die damit verbundenen Kosten. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte über monat Haushalt lebt, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass er zur Finanzierung se i- nes Konsums auf illegale Einkünfte angewiesen wäre. Die Annahme, dass es sich bei den vom Angeklagten b egangenen Taten um Beschaffungskriminalität handelt, wird auch dadurch in Frage gestellt, dass im Badezimmer seiner Wo h- Verfall das Landgericht rechtsfehlerfrei angeordnet hat. 6 7 8 - 6 - Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar mit Marihuana geha n- S. 24). Insoweit ist jedoch kein Hang des Angeklagten festgestellt. Vielmehr dierten, milieu - und peergruppenassoz i- . bb) Überdies gehen der Sachverständige und mit ihm das Landgericht hinsichtlich der Behandlungsprognose von einem falschen Maßstab aus, indem sie darauf abstellen, dass eine S. 77). Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2007 (BGBl. I S. 1327) bestimmt § 64 Satz 2 StGB, dass die Anordnung der Unterbringung nur dann ergehen darf, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, die unterg e- brachte Person zu heilen oder über eine nicht unerhebliche Zeit vor dem Rüc k- fall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Dieser Maßstab galt auf der Grundl age der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits seit dessen Beschluss vom 16. März 1994 (vgl. BVerfGE 91, 1). Die dem Angekla g- genügt den Anforderungen zur Begründung einer hinreichend konkreten E r- folgsaussicht der Behandlung in einer Entziehungsanstalt nicht, zumal auch insoweit keine Anknüpfungstatsachen mitgeteilt werden. Sander Schneider Dölp König Berger 9 10
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