ECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR561.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 561/17 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februa r 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juli 2017 wird als unbegründet verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das gemeinschaftl ichen Diebstahls in vier Fällen , davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeuges, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurt eilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: In den Fällen 3 (Diebstahl eines VW Caddy) und 5 (Diebstahl eines Me r- cedes Viano) tragen die Feststellungen nicht die Wer tung der Strafkammer, der Angeklagte habe auch bei diesen Taten gewerbsmäßig im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gehandelt. Zwar setzt Gewerbsmäßigkeit nicht v o- raus, dass der Täter die Tatbeute verkaufen will. Eine nicht nur vorübergehe n- 1 2 3 - 3 - de Einnahme quelle von einigem Umfang kann sich auch verschaffen, wer wi e- derholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen (vgl. RG, Urteil vom 5. D e- zember 1919 IV 985/19, RGSt 54, 184, 1 85; BGH, Beschluss vom 23. März 1977 3 StR 70/77; LK - StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 36). So ve r- hielt es sich hier jedoch nicht: Die Entwendung des VW Caddy diente der Flucht des Angeklagten nach einem missglückten Versuch, einen in der Nähe des Tatort s versteckten Teil der Beute aus Tat 2 (12,5 t Ferroniob) zu bergen. Auch die Entwendung des Mercedes Viano diente nicht der Erschließung einer (weiteren) Einnahmequelle, sondern dem Abtransport eines Teils der bereits aus einem vorangegangenen Diebstahl e rzielten Tatbeute (2,8 t Zinn). Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 3 StR 484/14, BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 2). Im Fall 1 ist das Landgericht bei der Strafzumessung in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass mehrere Varianten des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht seien, obgleich nach der zutreffenden rechtlichen Würdigung nur die Variante der Nr. 1 erfüllt war. 4 - 4 - Vorliegend kann der Senat indes sowohl die für diese Taten verhängten Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe aufrechterhalten. Die Einzelstrafen sind angesichts der Höhe der jeweils verwirklichten Schäden und der einschl ä- gigen Vorstrafen des Angeklagten s owie des funktionalen Zusammenhangs zumindest der Taten 3 und 5 mit den gewerbsmäßig begangenen Taten 2 und 4 unrechts - und schuldangemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger 5
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