5 StR 562/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 10. Juni 2002 nach § 349 Abs. 4StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte wegen versuchter gefährlicherKörperverletzung in zwei Fällen verurteilt worden ist,b) im Ausspruch der Gesamtstrafe.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung auch über die Kosten desRechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigungin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Ein-zelstrafen neun Monate und ein Jahr Freiheitsstrafe), versuchter gefährlicherKörperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen zehn Monate und ein JahrFreiheitsstrafe), Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 18 Fällensowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen(Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe) zu - 3 -einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg und istim übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung inzwei Fällen liegt zugrunde, daß der Angeklagte in den Süßwarenregalenzweier Selbstbedienungsgeschäfte mit Rattengift bzw. Nitroverdünnung ver-setzte Süßwaren deponiert hat. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zu-schrift hierzu zutreffend ausgeführt:Der Tatrichter hat seiner stereotypen Pflicht nicht genügt, die Frageeines möglichen Rücktritts vom Versuch zu erörtern (vgl. Basdorf SchlHA1993, 57, 58; Senat, Beschluß vom 14. Mai 2002 5 StR 138/02). Dies nötigthier zur Aufhebung des Urteils im beantragten Umfang. Die Revision weistzutreffend darauf hin, daß die beiden Versuche der gefährlichen Körperver-letzung beendet waren und der Angeklagte durch seine zeitnah abgesandtenBekennerschreiben die Tatvollendung planmäßig verhindert hat. Daß erdies nicht eigenhändig tat, sondern lediglich das Auffinden der von ihm prä-parierten Produkte durch andere veranlaßt hat, ist rechtlich ohne Belang (vgl.BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 3). Dasselbe gilt in Hinblick auf dieFrage, ob die vom Angeklagten gewählte Form der Erfolgsverhinderung op-timal war (vgl. Senat, Beschluß vom 7. Juni 1978 5 StR 315/78 b. Holtz MDR 1980, 453; Senat in NStZ 1999, 128 und inBGHSt 44, 204, 208). Etwas anderes mag gelten, wenn ein Menschenlebenauf dem Spiel steht (so wohl BGHSt 33, 295, 302 u. BGHR StGB § 24 Abs. 1Satz 2 Bemühen 1); darum ging es hier jedoch nicht (vgl. auch BGH, Be-schluß vom 14. August 2002 2 StR 251/02 sowie Beschluß vom26. September 2002 1 ARs 36/02).Dies führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und zieht dieAufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat schließt jedoch aus, daß - 4 -die Verurteilung wegen der Körperverletzungsfälle die Bemessung der ande-ren Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte.Harms Häger RaumBrause Schaal
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