5 StR 562/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25 . Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Ur teil des Landg e- richts Braunschweig vom 2 6 . September 2011 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in den Fällen 5 und 6 der U r- tei lsgründe auf noch geringere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es den Strafrahmen des am 5. November 2011 in Kraft getretenen § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des 44. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Nove m- ber 2011 (BGBl . I S. 2130) bei Urteilsverkündung hätte berücksichtigen kö n- nen. Raum Brause Schaal König Bellay
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