5 StR 564/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Rügen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben; insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner A n - tragsschrift vom 30. November 2000 Bezug genommen. 2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. - 3 - Strafschärfend wertet das Landgericht, daß das von den beiden unb e - kannt gebliebenen bewaffneten Mittätern des Angeklagten im Keller eing e - sperrte und gefesselte Tatopfer durch das Anzünden von Papier in die G e - fahr geraten sei zu verbrennen oder zu ersticken. Zwar habe der Angeklagte diese Tathandlungen nicht eigenhändig ausgeführt, er müsse sich aber die von seinen Mittätern geschaffene Gefährdung genau wie die Verwendung der Pistolen zurechnen lassen. Mit diesen Erwägungen stellt die Strafka m - mer ersichtlich darauf ab, daß jedes von einem gemeinsamen Tatplan e r - faßte arbeitsteilige Handeln eines Täters seinen Mittätern zugerechnet wird. Für den Waffeneinsatz begegnet dies hier keinen Bedenken. Dagegen liegt es fern, daß auch das Anzünden von Papier einem wenn auch nur stil l - schweigend gefaßten gemeinsamen Tatplan entsprach. Nach den Fes t - stellungen fanden die insoweit ohne Mitwirkung des Angeklagten handelnden Mittäter im Keller keinen Lichtschalter, rissen deshalb aus einem dort abg e - legten Ordner ein Stück Papier heraus, zündeten es an und warfen es auf den Boden. Aus der Sicht des Angeklagten bestand für ein solches Handeln kein Anlaß, da ihm aufgrund seiner Ortskenntnis bekannt war, daß der finst e - re Keller dadurch zu beleuchten war, daß der Stecker einer Lampe in die - 4 - Steckdose gesteckt werden mußte. Naheliegend stellt das spontane Vorg e - hen der Mittäter des Angeklagten daher einen Exzeß dar, der dem Ang e - klagten nicht zugerechnet werden kann. Die Strafe, die ersichtlich maßge b - lich auf die lebensgefährliche Situation des Opfers abstellt, muß daher neu zugemessen werden. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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