5 StR 564/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Entziehung Minderj344hriger - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter H344ger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin Kr als Verteidigerin, Rechtsanwalt O als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderj344hri-ger (247 235 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in H366he von 50.000 Euro verur-teilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der namentlich die Nichtannahme des Qualifizierungstatbestandes nach 247 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB beanstandet wird, bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der dem Islam angeh366rende Angeklagte ist in 304gypten geboren und aufgewachsen. 1992 reiste er nach Deutschland ein und heiratete 1993 die Nebenkl344gerin, eine deutsche Staatsb374rgerin. Im November 1998 gab er die 344gyptische Staatsangeh366rigkeit auf und wurde deutscher Staatsb374rger. Aus - 4 - der 2001 wieder geschiedenen Ehe sind die am 3. Dezember 1995 geborene Tochter H und der am 28. April 1998 geborene Sohn I hervor-gegangen. Bereits im Mai 2000 trennte sich die Nebenkl344gerin vom Angeklagten, nachdem dieser sie k366rperlich misshandelt hatte. Vom Familiengericht erhielt sie im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorl344ufig bis zu einer gerichtli-chen Regelung der Scheidungsfolgen das alleinige Aufenthaltsbestimmungs-recht f374r beide Kinder 374bertragen. Au337erdem wurde dem Angeklagten durch Gerichtsbeschluss verboten, die Kinder au337erhalb der Grenzen der Bundes-republik Deutschland zu bringen. Die Kinder wurden zudem pr344ventiv polizei-lich im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben. Im Rahmen einer Besuchsvereinbarung brachte die Nebenkl344gerin am 28. De-zember 2000 dem Angeklagten beide Kinder. Noch am selben Tag 374bergab der Angeklagte abredewidrig die damals f374nf bzw. zweieinhalb Jahre alten Kinder an nicht ermittelte Mitt344ter, die sie auf unbekanntem Weg nach 304gyp-ten brachten. Am folgenden Tag flog auch der Angeklagte selbst nach 304gyp-ten. Die jahrelange Suche der Nebenkl344gerin nach den Kindern blieb erfolg-los. Der Angeklagte wurde nach seiner im September 2003 erfolgten R374ck-kehr nach Deutschland im Februar 2004 polizeilich festgenommen und be-findet sich seitdem in Untersuchungshaft. Bis zur Urteilsverk374ndung war der Angeklagte nicht bereit, dem Gericht konkrete Angaben zum Aufenthalt der Kinder zu machen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend gem344337 247 235 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB (Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren oder Geldstrafe) wegen Entziehung Minderj344hriger verurteilt, weil die- - 5 - ser der Kindesmutter durch List die Kinder entzogen hat, um sie in das Aus-land zu verbringen. 2. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht aus tats344chlichen Gr374n-den den allein in Betracht kommenden Qualifikationstatbestand des 247 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Strafandrohung Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) verneint hat, h344lt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft der rechtlichen Nachpr374fung stand. a) Erforderlich ist, dass durch die Tat die konkrete Gefahr (vgl. Grib-bohm in LK 11. Aufl. 247 235 Rdn. 84; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 235 Rdn. 16a; Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl. [Stand: Oktober 2003] 247 235 Rdn. 18) einer erheblichen Sch344digung der k366rperlichen oder seelischen Entwicklung des Opfers verursacht wird. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgef374hrt hat, kann eine konkrete Gefahr, soll die Grenze zur abstrakten Gefahr nicht verwischt werden, nur dann angenommen werden, wenn die Tathandlung 374ber die ihr innewohnende latente Gef344hrlichkeit hin-aus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation ge-f374hrt hat; in dieser Situation muss 226 was nach der allgemeinen Lebenserfah-rung aufgrund einer objektiv nachtr344glichen Prognose zu beurteilen ist 226 die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeintr344chtigt wor-den sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einsch344tzung gelangt, dass "das noch einmal gut gegan-gen sei" (vgl. BGHR StGB 247 315b Abs. 1 Gef344hrdung 3 und 247 306a Abs. 2 Gesundheitssch344digung 1; vgl. auch Sonnen in Nomos-Kommentar, StGB 2. Aufl. 247 235 Rdn. 23). Diese Erw344gungen gelten auch f374r die von 247 235 Abs. 4 StGB vorausgesetzte konkrete Gefahr. Danach kann die blo337e Kin-desentziehung, auch wenn sie mit einem Verbringen des Kindes in das Aus-land verbunden ist, f374r die Annahme einer solchen Gefahr nicht ausreichen. Freilich birgt ein solches Verhalten ein besonders hohes Risiko f374r die Ent-wicklung des Kindes. Die Steigerung dieses Risikos stellt sich aber 226 nicht - 6 - anders als dieses selbst 226, auch wenn sie erheblich ist, lediglich als eine abs-trakte, f374r 247 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht ausreichende Gefahr dar. Das Verbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Qualifikationstatbe-stand dann erf374llen, wenn eine konkrete Gefahr f374r die k366rperliche, seelische oder psychische Entwicklung des Minderj344hrigen damit verbunden ist, etwa wenn unter massivem Einfluss einer fremden Religion die Gefahr einer Ent-wicklungssch344digung droht (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO; Wieck-Noodt in M374nch-Komm 247 235 Rdn. 80). Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat eine solche konkrete Gef344hrdung jedoch nicht festzustellen vermocht, weil 374ber den tats344chlichen Zustand der Kinder keine Erkenntnisse gewon-nen werden konnten (vgl. dazu BGH NJW 1999, 1344, 1346). Diese Wertung ist vom Revisionsgericht aufgrund der besonderen Umst344nde des Falles hin-zunehmen. Die Nebenkl344gerin befasste sich alsbald nach der Heirat intensiv mit der arabischen Kultur und las viel 374ber die muslimische Religion. Zwei Jahre nach ihrer Heirat konvertierte sie zum Islam. Beide Eheleute waren sich nach Geburt der Tochter dar374ber einig, das Kind auch nach islamischen Wertvorstellungen und Lebensregeln zu erziehen. So bekam die Tochter 226 worauf die Nebenkl344gerin auch im Kindergarten achtete 226 kein Schweine-fleisch zu essen. Der Angeklagte und die Nebenkl344gerin vermittelten ihrer Tochter das Land 304gypten, in dem der 374berwiegende Teil der Familie des Angeklagten lebt, auf zahlreichen Reisen dorthin als zweite Heimat. Nach der Geburt des Sohnes begann die Nebenkl344gerin, die Wert darauf legte, dass beide Kinder zweisprachig aufwachsen, selbst arabisch zu lernen und riet dem Angeklagten, arabische Kinderb374cher zu kaufen, aus denen sie beiden Kindern vorlesen k366nnten. b) Das Landgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, ob die ge-nannte Gefahr sich bei den Kindern und nicht etwa bei ihrer Mutter 226 der Ne-benkl344gerin 226 verwirklicht hat. Opfer im Sinne von 247 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist der von der Tat betroffene Minderj344hrige, nicht jedoch der Sorgeberechtig- - 7 - te. Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, Opfer k366nne auch der beteiligte Sorgeberechtigte sein (vgl. Gribbohm aaO Rdn. 82; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 26. Aufl. 247 235 Rdn. 23; Sonnen in Nomos-Kommentar aaO; Sonnen, Strafrecht Besonderer Teil, 2005, S. 64), weil die-ser Inhaber eines der durch 247 235 StGB gesch374tzten Rechtsg374ter sei. Diese Ansicht vermag jedoch nicht zu 374berzeugen (so Maurach/Schroeder/Mai- wald, Strafrecht Besonderer Teil TB 2, 9. Aufl. 247 63 Rdn. 67; wohl auch Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. 247 235 Rdn. 8; Horn/Wolters aaO Rdn. 20). Die Vorschrift des 247 235 StGB ist durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 um-gestaltet worden. Dabei wurden unter anderem auch Abs. 4 und Abs. 5 neu eingef374gt und der Begriff des 204Opfers223 in 247 235 StGB erstmals verwendet. Nach den Gesetzesmaterialien zum 6. StrRG (vgl. Entwurf der Bundesregie-rung BT-Drucks. 13/8587 S. 39) ist durch Abs. 4 die Strafdrohung vor allem im Hinblick auf das erweiterte Schutzgut des 247 235 versch344rft worden (Schutz nicht nur der elterlichen Sorge, sondern auch der ungest366rten Ent-wicklung des jungen Menschen). Dementsprechend wird in der Entwurfsbe-gr374ndung hervorgehoben, die Gefahr einer erheblichen Sch344digung der k366r-perlichen oder seelischen Entwicklung k366nne gegeben sein, wenn der T344ter ein Kind f374r l344ngere Zeit in ein asoziales Milieu bringt, er auf unabsehbare Zeit einen Zustand erh366hter Schutzlosigkeit des Kindes herbeif374hrt oder sich aus egoistischen Motiven hemmungslos 374ber die berechtigten Interessen des Kindes und der Mutter hinwegsetzt. Ebenfalls ist die Strafsch344rfung durch den Qualifikationstatbestand des Abs. 5 (Tod des Opfers) damit begr374ndet worden, dass der neu gefasste 247 235 StGB auch dem Kinder- und Jugend-schutz diene. 3. Die Nichtanwendung des Qualifikationstatbestandes f374hrt auch nicht dazu, dass auf den Angeklagten, der den Aufenthalt der Kinder noch immer verheimlicht, mit den Mitteln des Strafrechts nicht in ausreichender Weise eingewirkt werden k366nnte. Die Entziehung Minderj344hriger ist eine Dauerstraftat (vgl. RG DR 1942, 438, 439; BGH NJW 1999, 1344, 1346; Gribbohm aaO Rdn. 128; Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 12; Joecks, StGB - 8 - 6. Aufl. 247 235 Rdn. 2; Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil/1, 29. Aufl. Rdn. 437). Die Tat ist daher mit der Erf374llung der Merkmals 204Entzie-hung223 zwar rechtlich vollendet, sie wird aber durch pflichtwidriges Aufrechter-halten des vom T344ter geschaffenen rechtswidrigen Zustandes weiter verwirk-licht. Deshalb erscheint es zum einen als zweifelhaft, dass der die Straftat fortsetzende Angeklagte vorzeitig aus der Strafhaft entlassen werden k366nnte. Zum anderen wird auch durch die Verurteilung wegen Entziehung Minderj344h-riger in dieser Sache die Straftat nicht beendet; bei weiter andauernder Ent-ziehung w344re mithin eine erneute Verurteilung m366glich (vgl. RGSt 47, 154, 155; BGHSt 14, 280, 281). III. Die 334berpr374fung des Urteils nach 247 301 StPO hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Harms H344ger Raum Brause Schaal
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