5 StR 564/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febru-ar 2008, an der teilgenommen haben: Richterin Dr. Gerhardt als Vorsitzende, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt St. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin H. als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ge-rin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Ju-li 2007 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen, die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren ent-standenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkl344gerin je zur H344lfte. Die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten in der Revisionsinstanz fallen der Staatskasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren se-xuellen Missbrauchs eines Kindes in f374nf F344llen aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Ne-benkl344gerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-folg. 1 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in dem Zeitraum um Juni 2005 in f374nf F344llen Geschlechtsverkehr mit der damals 13 Jahre alten Nebenkl344gerin gehabt zu haben. Er soll bei Autofahrten mit der Nebenkl344gerin einsame 2 - 4 - Waldgebiete aufgesucht und dort in bzw. an seinem Fahrzeug ungesch374tzten Vaginalverkehr mit ihr ausge374bt haben. Der Angeklagte hat die Tatvorw374rfe bestritten. Den belastenden An-gaben der Nebenkl344gerin ist das Landgericht nicht gefolgt. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich die Schilderungen der Nebenkl344gerin zum Tatablauf in einem Fall als unm366glich erwiesen h344tten und ihre Aussage auch zum Kernbereich der Taten widerspr374chlich und 204farblos223 gewesen sei. 334berdies h344tten sich die Angaben der Nebenkl344gerin zur Aussagegenese als falsch erwiesen, sie habe vielmehr gegen374ber der damaligen Freundin des Angeklagten erkl344rt, dass die Vorw374rfe unzutreffend seien. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und in Ermangelung weiterer Be-weismittel hat die Kammer wegen durchgreifender Zweifel am Wahrheitsge-halt der Angaben der Nebenkl344gerin den Angeklagten freigesprochen. 3 4 1. Die von den Revisionsf374hrerinnen erhobene Verfahrensr374ge, das Landgericht habe seine Aufkl344rungspflicht verletzt, da es keinen aussage-psychologischen Gutachter hinzugezogen habe, ist jedenfalls unbegr374ndet. Angesichts der Vielzahl der vom Landgericht aufgef374hrten Auff344lligkeiten in der Aussage der Nebenkl344gerin dr344ngte sich die Einholung eines aussage-psychologischen Gutachtens nicht auf. 2. Die von der Nebenkl344gerin erhobene R374ge der Verletzung der F374r-sorgepflicht versagt. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist das Gericht verpflichtet, die Prozessbeteiligten 374ber die vorl344ufige Bewertung von Be-weismitteln zu informieren (vgl. BGHSt 43, 212, 214). 5 3. Der Freispruch h344lt auch der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 Die Beweisw374rdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (247 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344ter- 7 - 5 - schaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grund-s344tzlich hinzunehmen, da die Beweisw374rdigung Sache des Tatrichters ist (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16). Der Beurteilung durch das Revisi-onsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist. Ebenso wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder das Gericht 374berspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche 334berzeugungsbildung gestellt hat (BGH NJW 2006, 925, 928). Nach diesen Ma337st344ben ist das Urteil des Landge-richts nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich bei der W374rdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl344gerin davon leiten lassen, dass diese im Zusammen-hang mit den gegen den Angeklagten erhobenen Vorw374rfen bewusst unwah-re Angaben gemacht hat. Es hat nachvollziehbar und tatsachenfundiert dar-gelegt, aus welchen Gr374nden es die Schilderung der Nebenkl344gerin hinsicht-lich der Tatbegehung bei dem ersten Vorwurf f374r widerlegt erachtet hat. Die damit festgestellte Unwahrheit eines Aussageteils zum Kerngeschehen hat es rechtlich beanstandungsfrei als ein die Glaubhaftigkeit der 374brigen Anga-ben in schwerwiegender Weise in Zweifel ziehenden Umstand gewertet (vgl. hierzu BGHSt 44, 153, 159). Auch durfte es die Glaubw374rdigkeit der Neben-kl344gerin dadurch weiter ersch374ttert sehen, dass sie entgegen ihren Angaben in der Hauptverhandlung Dritten nichts 374ber die vom Angeklagten zu ihren Lasten begangenen Taten bzw. nur von einer von einem anderen T344ter 226 einem Freund ihres Bruders, obwohl sie keinen Bruder hat 226 begangenen Vergewaltigung berichtet hat. Dass die Nebenkl344gerin diesbez374glich miss-verstanden worden ist, lag nach den Umst344nden nicht nahe und musste ent-gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht er366rtert werden. 8 Der Schluss des Landgerichts, sich aufgrund dieser Umst344nde, der ausreichend dargelegten Widerspr374che in ihren Aussagen und der von feh-lendem emotionalen Nachhall gepr344gten Schilderungsweise 226 mag dies auch 9 - 6 - pers366nlichkeitsbedingt sein 226 nicht von einer Tatbegehung durch den Ange-klagten 374berzeugen zu k366nnen, war m366glich und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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