ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR564.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 564/16 vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2017 beschlo s- sen: Die Revisio n des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 25. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalt s bemerkt der Senat: In die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (vgl. Berichtigungsbeschluss vom 22. April 2016) haben alle nach den Feststellungen in Betracht kommenden Strafmilderung s- gründe Eingang gefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18). Dass die Strafkammer insoweit lediglich die bereits im Zusammenhang mit der Strafrahmenwahl erörterten Strafzumessungstatsachen in Bezug g e- nommen hat, stellt keinen Rechtsfeh ler dar. Sander Schneider Dölp König Mosbacher
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