ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR564.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 564/17 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2016 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Tatrekonstru k- tion im Rahmen einer Augenschein s einnahme nicht beschieden, ist bereits unzulässig, weil die Revision nicht vorträgt, für welchen Fall dieser Antrag g e- stellt worden ist. Sander Schneider König Berger Mosbacher
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