5 StR 565/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 26. August 2011 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Richtigstellung als unbegründet verwo r- fen , dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten b e- sonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefäh r- lichen Körperverletzung schuldig ist . Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
Full & Egal Universal Law Academy