5 StR 566/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 13. Juli 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. 2. Der Angeklagte M hat die Kosten seiner zurückg e - nommenen Revision gegen das genannte Urteil zu tragen. Die angesichts der vollen Geständigkeit eines Angeklagten und der fast vol l - ständigen Geständigkeit des anderen Angeklagten ungewöhnlich langen Ausführungen zur Beweiswürdigung geben Anlaß zu folgenden Hinweisen: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, alles das zu dokumenti e - ren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Die U r - teilsgründe sollen nicht das abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Ang e - klagten-, Zeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung in der durch den jeweiligen Fall gebotenen sachlogischen Struktur wiedergeben und würdigen und so die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung, insbesondere der nach Lage des Falles erfo r - derlichen Beweiswürdigung, ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1998, 475). So war hier die Wiedergabe der Bekundungen von 28 gehörten Zeugen in doppelter Hinsicht entbehrlich. Soweit es auf einen Beweisgewinn aus Überwachungen des Fernmeldeve r - kehrs ankommt, sind nicht etwa von begründeten Einzelfällen abgesehen alle Protokolle der abgehörten Ferngespräche wörtlich (vgl. BGH NStZ 2000, - 3 - 607 f.) oder wie hier gerafft wiederzugeben. Vielmehr werden allein die beweiserheblichen Passagen im Zusammenhang ihrer Bedeutung mitzute i - len sein. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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