5 StR 566/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Strafvereitelung im Amt - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K , Rechtsanwalt B als Verteidiger , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. November 2000 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zug e - hörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, hinsichtlich der Freisprüche in den Fllen V b 1.3.8. und V c 1.5.6. der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt in drei Fllen zu einer aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten und einer von einem Jahr und zwei Monaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewhrung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich weiterer acht gleicher Anklagevorwrfe und sechs ang e - lasteter Vergehen der Bestechlichkeit ± in fnf Fllen in Tateinheit mit Ei n - schleusungsdelikten ± wurde er freigesprochen. Der Angeklagte erstrebt die Aufhebung seiner Verurteilung, die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die der Freisprche und der Gesamt- freiheitsstrafe. I. Der Angeklagte, ein frherer Berufssoldat, der zunchst bei der N a - tionalen Volksarmee, dann bei der Bundesmarine diente, war seit Mai 1993 als Polizeibeamter in der Dienststelle des Bundesgrenzschutzes in Krippen berwiegend zur Aufklrung von Delikten nach dem Auslndergesetz eing e - setzt. Ergaben Beschuldigtenvernehmungen vorlufig festgenommener Fu ß - schleuser Anhaltspunkte fr deren Auftraggeber, war der Angeklagte ve r - pflichtet, weitere Ermittlungen zur Aufklrung der Identitt dieser Hinterm n - ner und zum Tatablauf durchzufhren und die Ergebnisse mit Strafanzeigen der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Dies hat der Angeklagte hinsichtlich drei abschlußreifer Vorgnge in voller Kenntnis um die sich daraus ergebende Besserstellung von insgesamt sechs tatverdchtigen Hintermnnern unte r - lassen und dadurch bewirkt, daß deren Strafverfolgung etwa knapp ein Jahr ± bis zur Verhaftung des Angeklagten am 2. Mrz 1998 ± unterblieb. - 5 - II. 1. Die mit der Sachrge gefhrte Revision des Angeklagten bleibt e r - folglos, soweit sie sich gegen die Schuldsprche richtet. Die Feststellungen belegen die Zustndigkeit des Angeklagten zur Strafverfolgung der tatve r - dchtigen Hintermnner gemû § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGSG, §§ 161, 163 StPO und das wissentliche Liegenlassen der Vorgnge (vgl. BGHSt 15, 18, 22), was zu einer fr den Tatbestand der Strafvereitelung gengenden erhebl i - chen Verzögerung der Strafverfolgung fhrte (vgl. BGHSt aaO und 45, 97, 100; BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1). 2. Allerdings begegnen die Strafaussprche durchgreifenden Bede n - ken. a) Der Angeklagte hat sich jeweils der Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen schuldig gemacht (vgl. BGHSt 15, 18, 22; Stree in Schö n - ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 258a Rdn. 3 und 10). Dies eröffnet nach § 13 Abs. 2 StGB eine Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB. Die Pr - fung, ob eine solche Strafrahmenverschiebung in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2001, 3638, 3641 m.w.N.), hat das Landgericht nicht vorgenommen. b) Der Tatrichter hat zudem den Gesichtspunkt der Generalprvention in einer den Angeklagten beschwerenden Weise bercksichtigt, indem er ausdrcklich darauf abstellt, daû wegen des besonderen Interesses der Ö f - fentlichkeit Tat, Strafmaû und Begrndung in hohem Umfang bekannt w r - den und daher geeignet (seien), potentielle Tter zur Überlegung zu bri n - gen und abzuschrecken. Diese Erwgung beschreibt keinen zur Begr n - dung der Generalprvention zulssigerweise verwertbaren Umstand, der auûerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens vom Geset z - geber bereits bercksichtigten allgemeinen Abschreckung liegt. Diese Vo r - aussetzung ist gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefhrliche Zunahme - 6 - solcher oder hnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, oder ein besonderes Ausmaû, in dem eine Tat den Rechtsfrieden zu stren geeignet ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprvention 2 bis 4, 6 und 7). Die Erwgung des Landgerichts lût dagegen besorgen, daû die Bemessung der Strafen wegen der ± durch die Öffentlichkeitswirksamkeit ± besonders gnstigen Mglichkeit der Beeinflussung potentieller Tter mitbestimmt war und dadurch der Einbindung des Strafzwecks der Generalprvention in den Spielraum der schuldangemessenen Strafe nicht gengend Beachtung g e - schenkt wurde (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprvention 8). Die somit gebotene Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 3. Auf die Revision des Angeklagten muû auch die Strafaussetzung zur Bewhrung entfallen. Das Landgericht hat von der Mglichkeit, gemû § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Untersuchungshaft nicht anzurechnen, keinen G e - brauch gemacht. Ist aber die Strafe ± wie hier ± infolge der Anrechnung b e - reits voll verbût, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 ± 3 StR 453/01). Die Strafau s - setzung zur Bewhrung beschwert den Angeklagten auch (BGH, Beschl. vom 25. November 1998 ± 2 StR 514/98). III. 1. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt mit ihren formellen R - gen der Erfolg versagt. a) Die Verfahrensrgen sind nicht in zulssiger Weise erhoben, s o - weit die Ablehnung der Antrge auf Vernehmung von Zeugen beanstandet wird (Revisionsbegrndung S. 9, 11 bis 23). Mit diesen Antrgen hatte die Staatsanwaltschaft die Vernehmung von Polizeibeamten erstrebt, die in der - 7 - Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatten (Polizeihauptmeister Br , UA S. 15; Polizeihauptmeister M , UA S. 47; Polizeioberme i - sterin L , Protokollband 1, Bl. 177; Polizeihauptmeister H , Protokollband 1, Bl. 170; Polizeihauptmeister S , Protokollband 1, Bl. 158; Polizeihauptkommissar Mo , Protokollband 1, Bl. 61). Die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daû und wozu diese Ze u - gen bereits ausgesagt hatten, so daû das Revisionsgericht nicht prfen kann, ob das Beweisverlangen der Staatsanwaltschaft berhaupt einen B e - weisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32; BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 ± 5 StR 322/01). Die Unzulssigkeit e r - faût auch bei den Antrgen Nr. 2 (Revisionsbegrndung S. 12), Nr. 3 (Rev i - sionsbegrndung S. 14), Nr. 6 (Revisionsbegrndung S. 19) und Nr. 7 (R e - visionsbegrndung S. 20) die Beanstandung hinsichtlich des dort jeweils mitbenannten Zeugen aus der tschechischen Republik, weil alle Zeugen fr jeweils ein Beweisthema eine Einheit bilden und die nicht mitgeteilten frh e - ren Aussagen der Polizeibeamten, die jene Zeugen vernommen hatten, fr die Beurteilung der Antrge erheblich sind. b) Die erhobenen Aufklrungsrgen hinsichtlich der Zeugen Ma und T erfllen ebenfalls nicht die Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil es die Revision unterlût, das erwartete Beweisergebnis mit der gebotenen Bestimmtheit mitzuteilen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklrungsrge 1). c) Ent gegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht auch nicht gegen § 244 Abs. 3 StPO ± oder wie es zutreffenderweise htte gergt werden mssen die Vorschriften der §§ 245 Abs. 2 Satz 1, 250 Satz 2 StPO ± verstoûen. Die amtliche Auskunft des 8. Dezernats der Generald i - rektion des Zolls der tschechischen Republik vom 22. September 1998 war nicht nach § 256 StPO verlesbar. Gegenstand waren Erkenntnisse aus B e - obachtungen des Angeklagten, die die Grundlagen der Sachentscheidung - 8 - im anhngigen Verfahren betroffen htten (vgl. BGHR StPO § 256 Abs. 1 Behrdenauskunft 2). Die von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift vorgelegte Urkunde war im Verfahren zu Beweiszwecken bestimmt, weshalb sie gemû § 250 Satz 2 StPO auch nicht nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden durfte (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1962 ± 5 StR 306/62; BGHSt 20, 160, 161; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Gutachten 1 m.w.N.). Letzt e - res gilt auch fr die abgelehnte Verlesung einer amtlichen Niederschrift vom 16. September 1998 der Generaldirektio n des Zolls der tschechischen R e - publik ber Wahrnehmungen eines verdeckten Ermittlers. 2. Die Sachrge fhrt zur Aufhebung der Freisprche in den Fllen V b 1.3.8. und V c 1.5.6. der Urteilsgrnde, weil die Beweiswrdigung des Landgerichts sachlichrechtlicher Nachprfung nicht standhlt. Zwar muû das Revisionsgericht grundstzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Tterschaft nicht zu berwinden vermag. Die Beweiswrdigung ist Sache des Tatric h - ters; die revisionsgerichtliche Prfung beschrnkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswrdigung widersprchlich, unklar oder lckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungsstze verstût (st. Rspr.; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.). Hier erweist sich die Beweiswrdigung des Landgerichts als lcke n - haft. Freilich knnen und mssen die Grnde auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrcklich w r - digen. Das Maû der gebotenen Darlegung hngt von der jeweiligen Bewei s - lage und insoweit von den Umstnden des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, daû sich die Errterung bestimmter einzelner Beweisu m - stnde erbrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, - 9 - obwohl ± wie hier ± nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muû es allerdings in seine Beweiswrdigung und deren Darlegung die ersichtlich mglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstnde und Erw - gungen einbeziehen (BGH NStZ-RR 2000, 171). Dem wird das angefocht e - ne Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. a) Im Fall V b 1. erachtet das Landgericht den Angeklagten fr z u - stndig, aufgrund der Erkenntnisse aus der Beschuldigtenvernehmung des K vom 25. September 1996 gegen dessen Hintermann F Ermit t - lungen zu fhren. Es hlt die Einlassung des Angeklagten, er htte erst spter das Protokoll gelesen und nur berflogen, wobei ihm der Name F nicht aufgefallen sei, fr nicht widerlegbar (UA S. 26 f.), zumal er es nicht pflichtwidrig unterlassen htte, K Lichtbilder vorzulegen. Diese W r - digung hlt sachlichrechtlicher Prfung nicht stand, weil sie die sich hier aufdrngende Einbeziehung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Fall I b 1 ± in dem das Landgericht zur Verurteilung des Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt zum Vorteil des F kommt ± unterlût. Nach den Feststellungen dazu (UA S. 8) war F der Dienststelle und auch dem A n - geklagten bereits am 16. Oktober 1995 als zentrale Schlsselfigur in der Schleuserszene bekannt. b) In den Fllen V b 8. und 3. hat das Landgericht zunchst recht s - fehlerfrei die objektiven Umstnde einer Strafvereitelung im Amt festgestellt. Der Angeklagte hatte am 17. Mrz 1997 von dem Beschuldigten R den Mar ± wie bereits am 10. Mrz 1997 vom Beschuldigten P , was im Fall I b 2 zur Verurteilung des Angeklagten fhrte ± als Au f - traggeber einer Schleusung benannt bekommen. Der Angeklagte kndigte gegenber der Staatsanwaltschaft Grlitz die Aufnahme der Ermittlungen gegen Mar an. - 10 - Am 25. Mrz 1997 hatte der Angeklagte einen Abschluûbericht ber eine Einschleusung des Beschuldigten Pr der Staatsanwaltschaft Bau t - zen bersandt und ebenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens g e - gen den zuvor als Tatverdchtigen festgestellten Hintermann Bu ang e - kndigt. In beiden Fllen unterlieû der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung jede Frderung der Verfahren. Die Wrdigung des Landgerichts, mit der ein direkter Vorsatz des A n - geklagten nicht mit der fr eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit als nachgewiesen angesehen wird, begegnet auch hier durchgreifenden Bede n - ken. Sie unterlût die gebotene Prfung der Tatsachengrundlage der Ei n - lassung des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH NStZ 2002, 48) und betrachtet diese von einem unzutreffenden Ausgangspunkt aus (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492). Das Landgericht ist in seiner Beweisfhrung ± der Aussage des A n - geklagten folgend (UA S. 6, 29) ± zu Recht von einer dem Angeklagten b e - kannten Pflicht zur Vorlage der gegen die Hintermnner gewonnenen E r - kenntnisse an die Staatsanwaltschaft ausgegangen. Es hat sich vom Vere i - telungsvorsatz des Angeklagten aber nicht zweifelsfrei berzeugen knnen, weil der Angeklagte ± nach Ankndigung eigener Ermittlungen gegen Hi n - termnner ± htte davon ausgehen knnen, daû die Staatsanwaltschaften Bautzen und Grlitz unabhngig von ihm Ermittlungen aufnehmen wrden. Dieser Einlassung des Angeklagten folgte das Landgericht ohne ausre i - chende Prfung einer Tatsachengrundlage. In der staatsanwaltschaftlichen und in der polizeilichen Praxis ist es allgemein verbreitet, daû die Polizei selbstndig die erforderlichen Ermittlungen fhrt und ihre Ergebnisse erst nach Abschluû der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorlegt (Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 4 und 24). Das Landgericht hat zudem in allen elf verhandelten Fllen wegen Strafvereitelung im Amt keine hiervon abwe i - - 11 - chenden Anhaltspunkte feststellen knnen. Die Dienststelle des Ang e - klagten wurde auch nicht ± als Ergebnis eigener Ermittlungen der Staatsa n - waltschaften ± um weitere Nachforschungen ersucht. Das dem Angeklagten auf Grund seiner Einlassung zugebilligte Ve r - trauen hinsichtlich einer Aufnahme von Ermittlungen durch die zustndigen Staatsanwaltschaften war zudem auch aus sachlichrechtlichen Grnden nicht geeignet, einen Vereitelungsvorsatz des Angeklagten zu verneinen. Ein Eingreifen der Staatsanwaltschaften htte nmlich lediglich zur Beend i - gung des vom Angeklagten durch erhebliche Verzgerungen der Strafverfo l - gung bereits hervorgerufenen Vereitelungserfolges (vgl. BGHSt 45, 97, 100; BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1) gefhrt. Bei noch nicht eingetret e - nem Erfolg wegen zeitnaher Aufnahme der Ermittlungen der Staatsanwal t - schaften wren jedenfalls versuchte Strafvereitelungen in Betracht geko m - men (vgl. BGHR aaO). Schlieûlich htte in die Erwgungen der Umstand einbezogen werden mssen, daû der Angeklagte ± wie vom Landgericht zutreffend festgestellt ± hinsichtlich des Beschuldigten Mar bereits in einem frheren Fall Ve r - eitelungsvorsatz verwirklicht hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung, unzureichende 4). c) Im Fall V c 1 (UA S. 33 bis 45) hatte sich das Landgericht nicht d a - von zu berzeugen vermocht, daû der Angeklagte am 13. Mai 1997 um 1.57 Uhr und 1.59 Uhr vom Di enstanschluû des Grenzschutzbeamten N aus den mit Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden gesondert verfolgten Ne angerufen hatte. Zwar sei der Angeklagte im Dienstgebude a n - wesend gewesen und habe die persnliche Geheimnummer des N g e - kannt, mit der telefoniert wurde. Das Landgericht konnte aber nicht sicher ausschlieûen, daû eine andere Person angerufen hatte. Die dieses Ergebnis begrndenden Erwgungen sind ebenfalls lckenhaft und lassen nicht e r - - 12 - kennen, ob der Tatrichter alle gegen den Angeklagten sprechenden U m - stnde und Erwgungen in die Beweiswrdigung einbezogen hat (BGH NStZ-RR 2000, 171 f. m.w.N.). Das Landgericht hat festgestellt, daû sich in dieser Nacht whrend einer Vernehmung eines Beschuldigten ± auûer dem Angeklagten, der ab 1.00 Uhr zugegen war ± vier namentlich benannte Pe r - sonen und weitere Grenzschutzbeamte in der Dienststelle aufhielten (UA S. 37). Es unterlût aber Feststellungen darber, welche Personen zum Zeitpunkt der Anrufe noch anwesend waren, welche dieser Personen ± a u - ûer dem Angeklagten ± die Geheimnummer des Beamten N kannten und aus welchen Grnden diese als Anrufer in Betracht kommen oder au s - scheiden. Bei der Prfung der Frage, ob der Angeklagte von der Schleusero r - ganisation des Ne 10.000 DM erhalten hatte, begegnet ferner die a l - leinige entlastende Bewertung der Aussage der Zeugin Ko , der Freu n - din des Angeklagten (UA S. 41), durchgreifenden Bedenken. Das Landg e - richt sah in der Aussage der Zeugin, sie habe einen Umschlag mit einer T e - lefonnummer, aber keinen Umschlag mit Geld erhalten, eine Sttze fr die bestreitende Einlassung des Angeklagten. Damit wird eine naheliegende belastende Bewertung bersehen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswrd i - gung, unzureichende 1 und 4). Eine solche drngte sich hier aber auf, weil es fr den Empfang einer Telefonnummer, die vom Geldboten I der Schleuserorganisation des Ne stammte und von dessen Schleuser La bergeben wurde, keine plausible auf einen gesetzestreuen Hinte r - grund hindeutende Erklrung ersichtlich ist. d) Mit dieser Beanstandung der Beweiswrdigung verliert die damit eng zusammenhngende Beweiswrdigung in den Fllen V c 5. und 6. ihre Grundlage. Auch in diesen Fllen sind angelastete Zahlungen der Schle u - serorganisation des Ne an den Angeklagten Gegenstand des Verfa h - - 13 - rens, deren Wrdigung bei Erweislichkeit einer Verbindung des Angeklagten zu dessen Organisation neu vorzunehmen ist. Unabhngig davon zeigt die Revision einen durchgreifenden Fehler der Beweiswrdigung hinsichtlich der Bewertung der Aussage des Zeugen I auf, weil das Landgericht mit widersprchlichen und weiteren ersichtlich unzutreffenden Erwgungen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Zweifel zieht. Dadurch hat es zu erkennen gegeben, daû es berspannte Anford e - rungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 16). Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen, der in diesen Fllen den angelasteten Sachverhalt besttigt hatte, als in sich widerspruchsfrei, sehr detailreich und konstant gewertet und ihn als sicher und selbstbewuût geschildert, der eigenes Erl e - ben von Hrensagen klar htte trennen knnen (UA S. 57). Der im Zeuge n - schutzprogramm befindliche Zeuge htte keine klare Belastungstendenz erkennen lassen, mit seinen Aussagen fr sich einen Schluûstrich gezogen und altruistische Ziele mitverfolgt. Gleichwohl gelangte das Landgericht zu erheblichen Zweifeln an der Glaubwrdigkeit dieses Zeugen. So htte er nicht alle seine Beteiligungen an den Schleusungshandlungen eingerumt, in fnf Fllen sei er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden und ca. 100 Schleusungsflle seien von der Staatsanwaltschaft pauschal vorlufig eingestellt worden. Es bestehe daher der Verdacht, daû der Zeuge zum Nachteil des Angeklagten und um zur Belohnung selbst ein mildes Urteil mit Bewhrungsaussetzung zu erhalten, mehr ausgefhrt htte, als er wahrheitsgemû aus eigener Kenntnis gewuût htte. Diese Begrndung bersieht, daû der Zeuge zum Zeitpunkt seiner Aussage bereits zu einer milden Strafe rechtskrftig verurteilt war, und b e - legt keine Anhaltspunkte fr eine bevorstehende Wiederaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (vgl. BGHSt 37, 10, 13). Auch dr o - hende neue Ermittlungen konnten entgegen der Auffassung des Landg e - - 14 - richts keine Belastungstendenz begrnden, weil der Zeuge (nur) bei seiner ersten Vernehmung im Hinblick darauf keine weiteren Aussagen treffen wollte (UA S. 58). Die Weigerung des Zeugen, die Frage zu beantworten, ob eine vermutlich von seinen Brdern in Berlin betriebene Pizzeria als Anlau f - stelle fr Schwarzgeld diene, kann wegen des nahen Bezugs zur Familie des Zeugen und des fehlenden Zusammenhangs mit den Beweisthemen nicht zur Begrndung einer mangelnden Glaubwrdigkeit herangezogen werden. Schlieûlich entbehren die Erwgungen des Landgerichts, der Zeuge knnte im Wege der Projektion den Angeklagten falsch angeschuldigt (UA S. 59; vgl. Bender/Nack Tatsachenfeststellung vor Gericht I 2. Aufl. Rdn. 153 ff.) und wirklich handelnde Personen ± die Bestechungsgelder htten a n - nehmen mssen ± durch den Angeklagten ersetzt haben, jeder Grundlage. 3. Die brigen Freisprche halten sachlichrechtlicher Prfung stand. a) Zwar hatte der Angeklagte in den weiter angelasteten Fllen einer Strafvereitelung im Amt (V b 2.4. 5.6.7.) die sich aus § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO ergebende Unterrichtungspflicht gegenber den Staatsanwaltschaften (vgl. Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 24) miûachtet und jeweils eine gera u - me Zeit die Ermittlungen nicht gefrdert. Die Wrdigung des Landgerichts, es liege kein Vorsatz vor, weil nach der von der Leitung der Dienststelle und den Staatsanwaltschaften offensichtlich hingenommenen Praxis eine Vorl a - gepflicht erst fr ausermittelte Vorgnge angenommen wurde, ist nicht zu beanstanden. b) In den Fllen V c 2.3.4. (UA S. 42 bis 55) ist die Beweiswrdigung des Landgerichts, die zur Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Zeugen D wegen dessen belegten Belastungseifers um eigener stra f - rechtlicher Vorteile willen fhrt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vertretbar hat das Landgericht auch die Unwahrscheinlichkeit der Tata b - lufe unter Heranziehung der ± uneingeschrnkt fr glaubhaft gehaltenen ± - 15 - Aussagen des Zeugen I belegt (UA S. 46) und mgliche Verbindungen des D zur Schleuserorganisation des Ne ausgeschlossen. 4. Die Aufhebung der Freisprche fhrt zur Aufhebung der G e - samtfreiheitsstrafe. IV. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daû die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern auch unter Einbeziehung ersichtlich wesentlicher gegen den Angeklagten sprechender Umstnde in einer Gesamtwrdigung zu betrachten sein werden (vgl. BGH NStZ 2002, 48; 2001, 491, 492; NStZ-RR 2000, 171). Harms Hger Raum Brause Schaal
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