5 StR 566/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 1. April 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bautzen vom 7. August 2003 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß derAngeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-lungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung indrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer folgte die Geschä-digte dem Angeklagten in seine Wohnung, küßte ihn und zog ihren Pulloveraus. Weitere Zärtlichkeiten lehnte sie ab. Daraufhin schloß der Angeklagtedie Wohnungstür ab, legte den Schlüssel auf den Couchtisch, erfaßte dieGeschädigte am Arm und schubste sie auf sein Bett. In der Folgezeit kam es - 3 -zu insgesamt drei sexuellen Übergriffen des Angeklagten, die das Landge-richt als zwei Vergewaltigungen und eine sexuelle Nötigung gewertet hat. Eshat bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte auch eine nach § 154 StPO ausgeschiedene Freiheitsberaubung über mehrereStunden verwirklicht hat.1. Die Revision, die unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, soweit siedie Beweiswürdigung angreift, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. DasVorgehen des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichtseine einzige Tat im Rechtssinne nach den Grundsätzen der natürlichenHandlungseinheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10). Der An-geklagte wendete zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegen dieGeschädigte dreimal Gewalt an; das Einsperren der Geschädigten ver-knüpfte die einzelnen Gewalthandlungen.Der Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO steht demnicht entgegen. Der Angeklagte ist durch die Änderung nicht beschwert, daer sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. WegenVerwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die Tat inder Urteilsformel als Vergewaltigung zu bezeichnen.2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die festgestellte Grenzdebi-lität des Angeklagten, seinen Diabetes und seinen Alkoholkonsum die Mög-lichkeit haben, die Voraussetzungen des § 21 StGB, insbesondere das Vor-liegen einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit, während der gesamten - 4 -Tatzeit zu prüfen. Dafür wird sich die Hinzuziehung eines psychiatrischenSachverständigen empfehlen (vgl. BGH NJW 2002, 1813).Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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