5 StR 566/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 beschlossen: Auf den Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluß des Landgerichts Bautzen vom 23. Oktober 2003, durch den es die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil vom 7. August 2003 verworfen hat, aufgehoben. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Die dagegen vom Verteidiger eingelegte Berufung hat dieser nach der am 11. September 2003 erfolgten Urteilszustellung mit Schriftsatz vom 18. September 2003 begründet und Mängel bei der Sachverhaltsfest-stellung und Beweiswürdigung und materiellrechtliche Fehler des Urteils geltend gemacht, die einen Freispruch erfordert hätten. Das Landgericht hat im Beschluß vom 23. Oktober 2003 das als Berufung bezeichnete Rechtsmit-tel gemäß § 300 StPO als Revision gewertet und wegen nicht fristgerecht angebrachter Revisionsanträge als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-scheidung wendet sich der Verteidiger mit dem zulässigen und begründeten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hätte die Verwerfung der Revision nicht auf das Fehlen eines Revisionsantrages stützen dürfen. Eines ausdrücklichen Antra- - 3 - ges im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO bedurfte es hier nämlich nicht, weil sich das Begehren des Beschwerdeführers nach umfassender Aufhebung des Urteils sicher aus der Revisionsbegründung ergibt (vgl. BGH NStZ 1990, 96; NStZ-RR 2000, 38). Damit ist der angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung gegenstandslos. 2. Eine Entscheidung des Senats ist nicht durch die vom Angeklag-ten mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 erklärte Rücknahme seiner Revisi-on obsolet geworden. Die auf eine Ungewißheit des Fortbestehens der Pflichtverteidigung gestützte Rücknahme ist wegen der Art und Weise ihres vom Gericht zu ver-antwortenden Zustandekommens unwirksam (vgl. BGHSt 45, 51, 53, 55; 46, 257, 258). Das Gericht hätte den Angeklagten ausnahmsweise nach Kenntnisnahme von dessen Schreiben vom 5. November 2003 über den Fortgang des Revisionsverfahrens aufklären müssen, um einer erkennbaren Gefahr einer den Interessen des Angeklagten zuwiderlaufenden Revisions-rücknahme entgegenzutreten. Eine Verpflichtung dazu hätte sich bei den hier vorliegenden besonderen Umständen auf Grund der Fürsorgepflicht (vgl. BGHSt 45, 51, 57; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 32; Meyer StV 2004, 41, 44) und des Gebots ergeben, dem Angeklagten die jederzeitige Möglichkeit zu einer geordneten und effektiven Verteidigung zu gewähren (vgl. BGHSt 45, 51, 57; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 21). a) Der Angeklagte befand sich, wie er dem Landgericht in seinem Schreiben vom 5. November 2003 geschildert hatte, in einem Zustand der Ratlosigkeit hinsichtlich der von ihm gewünschten Anfechtung des Urteils. Er ging von zwei Anfechtungsmöglichkeiten aus. Gegen die Ablehnung der Be-rufung hatte er Einspruch erhoben und deshalb seinen Verteidiger was dieser dem Senat bestätigte angeschrieben. Er führte ferner aus, daß er persönlich die Revision wünsche und dies mit seinem Verteidiger bespre-chen wolle. - 4 - b) Die Verunsicherung des Angeklagten hat das Landgericht durch Pflichtverstöße hervorgerufen. Es hat weder nach Eingang des unrichtig be-zeichneten Rechtsmittels einen Hinweis auf das gebotene Rechtsmittel er-teilt, noch hat es auf die Berufungsbegründung den Verteidiger auf aus seiner Sicht vorhandene massive Formmängel aufmerksam gemacht. Sol-ches hätte aber das Gebot fairer Verfahrensgestaltung erfordert, um das hier offensichtliche, durch einen gerichtlichen Hinweis ohne weiteres zu beseiti-gende Mißverständnis des Verteidigers zu beseitigen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 38; Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 10). Der Beschluß des Landgerichts war zudem inhaltlich unzutreffend. c) Die vom Landgericht hervorgerufene Verunsicherung des Ange-klagten begründete die erkennbare Gefahr eines gegen seine Interessen ge-richteten Verteidigungshandelns. Der schwer zuckerkranke Angeklagte ist grenzdebil und neigt zu unmotivierten, wechselhaften Einlassungen (UA S. 11 ff.). Ohne eine Erläuterung des weiteren Gangs des Revisionsverfah-rens begründete diese Präposition ohne weiteres auch die Gefahr einer den Verteidigungsinteressen zuwiderlaufenden Revisionsrücknahme. Das Land-gericht durfte sich hier nicht darauf verlassen, daß der Pflichtverteidiger - 5 - was dieser auch bis zum 7. Januar 2004 unterließ dem Angeklagten die Sach- und Rechtslage zutreffend erläutern würde, sondern hatte diese Erläu-terung selbst vorzunehmen. Basdorf Häger Raum Brause Schaal
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