Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja AufenthG § 95 Abs. 6 Durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats üb er den wahren Reisezweck erlang - te, jedoch formell bestandskräftige Visa von Drittstaatsangehö - rigen schließen deren Strafbarkeit wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 AufenthG) sowie eine Strafbarkeit gemäß den hieran anknüpfenden Schleusungstat - beständen der §§ 96, 97 AufenthG nach § 9 5 Abs. 6 AufenthG verfassungsrechtlich unbedenklich nicht aus; Unionsrecht steht dem nicht entgegen (im Anschluss an die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Urteil vom 10. April 2012 in der Rechtssache C - 83/12 PPU). BGH, Be schluss vom 24. Mai 2012 5 StR 567/11 LG Berlin 5 StR 567/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2012 in der Strafsache gegen weg en gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 23. August 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und bande n- mäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstraf e von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen geric h- tete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt nach Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens an den G e- richtshof der Europäischen Union im Sinne des § 3 49 Abs. 2 StPO ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: a) Der Angeklagte gehörte vietnamesischen Banden an, deren Ziel es war, vietnamesische Staatsbürger illegal nach Deutschland zu ver bringen. Eine Bande ging in der Weise vor, dass der ungarischen Botschaft in Vie t- nam vorgespiegelt wurde, bei gegen ein Entgelt von 11.000 bis 15.000 $ zu schleusenden vietnamesischen Staatsbürgern handele es sich um Mitglieder touristischer Reisegruppen. Die vorgeblichen Reisegruppen bestanden j e- weils aus 20 bis 30 Personen. In der irrigen Annahme, dass die Reisen ta t- sächlich stattfinden würden, erteilte die ungarische Botschaft den Betroffenen Touristenvisa, die einen kurzen Aufenthalt in allen Schengenst aaten ermö g- 1 2 3 - 3 - lichten. Die Reisen wurden in den ersten Tagen zum Schein gemäß Reis e- programm durchgeführt, bevor die Betroffenen dem vorab gefassten Tatplan entsprechend von Paris aus in die jeweiligen Zielländer zumeist Deutsc h- land weiter transportiert wu rden. Die in Berlin eintreffenden Geschleusten von in Deutschland ansässigen Verwandten abgeholt und anderweitig ei n- quartiert wurden. Die weitere Bande machte sich den Umstand zunu tze, dass vietnam e- sische Arbeitskräfte in Schweden als Beerenpflücker auf wenige Monate b e- fristete Arbeitsvisa erlangen konnten, die einen Aufenthalt im Schengenraum erlaubten. Bei der Beantragung der Visa wurde den zuständigen Behörden vorgespiegelt, dass die zu schleusenden Personen als Beerenpflücker arbe i- ten wollten, während sie in Wahrheit planten, sich unmittelbar nach ihrer A n- kunft in Schweden weiter nach Deutschland oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union schleusen zu lassen. b) Dem wenngleich nicht wegen ausländerrechtlicher Straftaten, j e- doch nicht unerheblich vorgeahndeten Angeklagten liegt im Einzelnen zur Last: aa) Am 21. Juni 2010 nahm er mit zwei anderen Bandenmitgliedern sechs vietnamesische Staatsbürger in Empfang, di e mit erschlichenen ung a- rischen Touristenvisa von Paris kommend in Berlin eingetroffen waren. Mit einem Mittäter sorgte er dafür, dass diese und drei weitere geschleuste Pe r- sonen durch Verwandte oder Bekannte abgeholt und untergebracht wurden. Dafür erhiel Staatsbürger nach ihrer Ankunft in Deutschland unter (Tat 1). bb) Am 4. Juli 2010 holte er mit zwei Bandenmitgliedern zehn in gle i- cher Weise nach Berlin verbrachte vietnamesische Staatsbürge r ab und 4 5 6 7 - 4 - sorgte für deren Unterbringung. Er erhielt Geldleistungen in unbekannter H ö- he (Tat 2). cc) Am 17. Juli 2010 fuhren der Angeklagte und ein Mittäter nach Schweden, um den Transport einer Gruppe von vietnamesischen Staatsa n- gehörigen nach Berlin zu organisieren. Diese hatten unter Hilfestellung der Bande schwedische Arbeitsvisa als Beerenpflücker erschlichen. Jeder vie t- n- geklagten zu zahlen. Der Mittäter fuhr mit vier geschleusten Personen am 19. Juli 2010 nach Berlin. Deren Unterbringung in Berlin wurde von einem weiteren Mittäter durchgeführt (Tat 3). dd) Anschließend organisierten der deswegen in Schweden verblieb e- ne Angeklagte und sein dorthin zurückgekehrter Mittäter nach gleichem Mu s- ter die Schleusung weiterer vietnamesischer Staatsbürger nach Berlin. Auch n den Angeklagten bezahlen. In der Nacht vom 20. auf den 21. Juli 2010 wurden acht vietnamesische Staatsangehörige von Schweden nach Berlin verbracht, wo deren Aufnahme und Unterbringung organisiert wurde (Tat 4). 2. Der Schuldspruch wegen gewerbs - und bandenmäßigen Einschle u- sens von Ausländern (§ 97 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 und § 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) wird von den Feststellungen getragen. Entgegen vormaliger Rechtslage (hierzu BG H, Urteil vom 27. April 2005 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105) schadet es dabei nicht, dass die geschleusten Personen zur Tatzeit jeweils über Visa verfügten, die formal die Einreise in den Schengenraum und den dortigen Aufenthalt erlaubten. Denn nach dem dur ch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts - und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 1988) eingeführten § 95 Abs. 6 AufenthG steht für die Tatbestände nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG einem Ha n- 8 9 10 - 5 - deln ohne erf orderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln aufgrund eines durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich. a) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 6 AufenthG sind erfüllt. Die zu schleusenden Personen gaben unterstützt durch im angefochtenen Urteil teils benannte Bandenmitglieder gegenüber den Amtsträgern der ungar i- schen Botschaft in Vietnam bewusst wahrheitswidrig vor, zu touristischen Zwecken bzw. zum Zweck des Beerenpfückens in Schweden für einen Kur z- aufenthalt in den Schengenraum einreis en zu wollen (vgl. Art. 21 der nach deren Art. 58 Abs. 2 ab dem 5. April 2010 geltenden Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243 vom 15. Septe m- ber 2009, S. 1 Visakodex i.V.m. Art . 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e der Veror d- nung [ EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006 , S. 1 Schengener Grenzkodex ). Demgegenüber hatten sie von Anfang an die Absicht, daue r- haft in Deutschland zu bleiben, was der Erteilung der Visa zwingend entg e- genstand (vgl. Art. 21 Abs. 1 Visakodex , Art. 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 6 Rn. 22). Nur aufgrund der Fehlvorstellung der Amtsträger über den wahren Zweck der Reisen wurden die Visa nach den Feststellungen erteilt. Soweit das Landgericht die Fes t- nahme eines Angehörigen der ungarischen Botschaft erwäh nt (UA S. 9), steht dies den Feststellungen zu Irrtümern der maßgebenden Funktionstr ä- ger nicht entgegen. Im Übrigen wären andernf alls Fälle der Kollusion nach § 95 Abs. 6 AufenthG gegeben, die zu demselben Ergebnis führen würden. Für die Annahme deuts cher Strafgewalt irrelevant ist, dass sich die Vorgänge zum Erschleichen der Visa im Ausland abgespielt haben. Das gilt schon deswegen, weil es sich bei § 95 Abs. 6 AufenthG nicht um einen e i- genständigen Straftatbestand, sondern um eine Gleichstellungsklau sel in Bezug auf das in § 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 AufenthG normierte (negative) Tatb e- 11 12 - 6 - standsmerkmal des Fehlens eines erforderlichen Aufenthaltstitels handelt (vgl. Wohlers JZ 2001, 850, 853 f.; aM wohl Stoppa in Huber, Aufenthaltsg e- setz, 201 0 , § 95 Rn. 368 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 280 ff.). b) § 95 Abs. 6 AufenthG stellt für die Fälle des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 AufenthG) ein Handeln aufgrund eines solchermaßen erlangten Aufenth altstitels einem Handeln o h- ne den erforderlichen Aufenthaltstitel gleich. Die Vorschrift bewirkt in den r e- levanten Fällen trotz Vorhandensein eines verwaltungsrechtlich formell b e- standskräftigen Aufenthaltstitels eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 un d e- aa) Dass der Gesetzgeber diese Rechtsfolge herbeiführen wollte, u n- terliegt keinem Zweifel. Unter ande rem mit der Einführung des § 95 Abs. 6 AufenthG reagierte er auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. A p- ril 2005 (BGHSt aaO). Darin wurde entschieden, dass ausländerrechtlichen Erlaubnissen für die verwaltungsakzessorischen Straftatbestände des Au f- ent haltsgesetzes Tatbestandswirkung zukommt, weswegen rechtsmis s- bräuchlich erlangte, jedoch formell wirksame Einreise - oder Aufenthaltsg e- nehmigungen (Visa) die Strafbarkeit wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, auch i.V. m. § 96 Abs. 1 AufenthG) au s- schließen (BGHSt aaO, S. 110 ff.). Der Behebung von Strafbarkeitslücken aufgrund dieser Entscheidung dienten verschiedene im genannten Gesetz enthaltene Maßnahmen (hierzu Regierungsentwurf, BT - Drucks. 16/5065 S. 164, 182 f., 199 ). Mit dem an § 330d Nr. 5 StGB angelehnten § 95 Abs. 6 - Drucks. 16/5065 S. 199; vgl. hierzu auch den diesbezügli chen Hinweis in BGHSt aaO, S. 115). 13 14 - 7 - bb) In § 95 Abs. 6 AufenthG hat der gesetzgeberische Wille auch u n- ter dem Blickwinkel des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) hinreichenden Niederschlag gefunden. Für die illegale Einreise ersch eint dies eindeutig und wird im Schrifttum soweit ersichtlich auch nicht bestritten (vgl. MünchKomm - StGB/Gericke, 1. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 107). Gleiches gilt indessen entgegen vereinzelten Stimmen in der Literatur (Ger i- cke, aaO, § 95 AufenthG Rn. 28; S chott, aaO, S. 282 f.) auch in Bezug auf § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (so im Ergebnis der Großteil des Schrifttums, vgl. Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand April 2010, § 95 AufenthG Rn. 11a; Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl ., § 95 AufenthG Rn. 22; Mosbacher in GK/AufenthG, Stand Juli 2008, § 95 Rn. 57; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2010 , § 95 AufenthG Rn. 110; Brocke, NStZ 2009, 546, 548). Allerdings ersetzt § 95 Abs. 6 AufenthG ausdrücklich nur das Fehlen d es erforderlichen Aufenthaltstitels und erwähnt die weitere in § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG enthaltene Voraussetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht. Der Umstand, dass ein formell bestandskräftiger Aufenthaltstitel grun d- sätzlich eine vollziehbare A usreisepflicht hindert, führt indessen nicht dazu, dass die ausdrücklich auch auf § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zielende Reg e- aaO). Aus der Gleichstellung des Handelns auf Grund eines erschlichenen Aufenthaltstitels mit dem Handeln ohne Aufenthaltstitel folgt vielmehr auch, dass im Rahmen der Strafvorschriften des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG die mit einem erschlichenen Aufenthaltstitel erfolgte Einreise als unerlaubt und die Ausre isepflicht somit als vollziehbar anzusehen ist (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Ausdrücklicher Erwähnung im Gesetzestext bedarf dies nicht zwingend. c) Über eine Duldung verfügten die eingeschleusten Personen nicht. Im Hinblick darauf, dass sie sich im Bundesgebiet von vornherein vor den Behörden verborgen haben, stellt sich die Frage eines die Erfüllung des Ta t- 15 16 17 - 8 - bestands ausschließenden hypothetischen Duldungsanspruchs (hierzu BVerfG Kammer NStZ 2003, 488, 489) mithin nicht (BGH, Urteil vom 6. Okto ber 2004 1 StR 76/04, BGHR AuslG § 92 Unerlaubter Aufenthalt 4 mwN; Beschluss vom 2. September 2009 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140, 142). d) § 95 Abs. 6 AufenthG lockert im vorbezeichneten Umfang die A k- zessorietät der betroffenen Strafrechtsbestimmung en zum unionsrechtlich ausgeformten Verwaltungsrecht. Im Hinblick darauf, dass zur Beurteilung unionsrechtlicher Zulässigkeit eines solchen Konzepts einschlägige oder übertragbare Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ersich t- lich gewesen i st (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24 . Oktober 2011 2 BvR 1969/09 Rn. 25, und vom 22 . September 2011 2 BvR 947/11 Rn. 14, jeweils mwN), hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Un i- on mit Beschluss vom 8. Februar 2012 (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1 0. Januar 2012 5 StR 351/11, wistra 2012, 152) gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: i- sums regelnden Art. 21, 34 der Verordnung (EG) Nr. 81 0/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1, Visakodex VK) dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschri f- ten resultierend en Strafbarkeit wegen Einschleusens von Au s- ländern in Fällen entgegenstehen, in denen die geschleusten Personen zwar über ein Visum verfügen, dieses aber durch ar g listige Täuschung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über den wahren Reis 18 - 9 - Mit Urteil vom 10. April 2012 (Rechtssache C - 83/12 PPU) hat der G e- richtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen hin für Recht erkannt: u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin au s- zulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Recht s- vorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten P sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist, nicht entg e- genst Bei Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ist das Landgericht in Einklang mit dem Unionsrecht davon ausgegangen, dass die formell vorhandenen Visa der geschleusten Personen wegen Erfüllung des § 95 Abs. 6 AufenthG einer Straf barkeit des Angeklagten nicht entg e- genstehen. e ) Auch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht gegeben. Die Lockerung der Verwaltungsakzessorietät hat § 95 Abs. 6 Au f- enthG mit § 330d Nr. 5 StGB und ähnlichen Bestimmungen (§ 34 Abs. 8 AW G, § 16 Abs. 4 CWÜ A G) gemein. Einfachrechtlich liegen diese Maßna h- men im Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz ist mangels schutzwürdigen Vertrauens der geschleusten Personen und der diese unterstü tzenden Mitglieder der Schleuserorganisationen offensichtlich nicht verletzt (vgl. Gericke, aaO, § 95 Auf enthG Rn. 107, Heine in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 330d Rn. 27 mit zahlreichen Nachweisen). Auch der Grundsatz der Widerspruch s- freiheit der R echtsordnung (vgl. dazu etwa BVerfGE 116, 164 mwN) hindert 19 20 21 - 10 - nicht, einer durch die Beteiligten rechtsmissbräuchlich erlangten rechtswidr i- gen Erlaubnis, die aus diesem Grunde von den zuständigen Verwaltungsb e- aufzuheben (vgl. Art. 34 Abs. 1 Visakodex) und damit aus von den Betroffenen selbst zu verantwo r- tenden Gründen von Anfang an schwer fehlerbehaftet ist, eine die Strafba r- keit ausschließende Wirkung zu versagen (für § 330d Nr. 5 StGB hM, vgl. etwa Heine, aaO , § 330d Rn. 27; LK - StGB/Steindorf, 11. Aufl., § 330d Rn. 6; SSW - StGB /Saliger, 20 09 , § 330d Rn. 1 5 ; Wohlers , aaO, S. 854 f.; je mwN auch zur Gegenansicht; siehe auch Hecker in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 2011, § 28 Rn. 17). Vielmehr verhilft die Regelung dem gleichfalls verfassungsrechtlich abgesicherten Gebot wirksamer Verfolgung und Ah n- dung von Straftaten (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 2 BvR 2258/09 Rn. 50 mwN) zum Erfolg. Typischerweise ist eine formell erklärte Annullierung der Visa in Konstellationen wie der hier zu beurteile n- den weder vor noch nach der Einreise der geschleusten Personen faktisch möglich. Dementsprechend würden die e inschlägigen Tatbestände ohne B e- stand des § 95 Abs. 6 AufenthG weitgehend leerlaufen. Wenn der Gesetzg e- ber den vordergründigen Widerstreit der genannten Belange dahin auflöst, dass er dem Gebot effektiver Verfolgung und Ahndung von Straftaten den Vorrang g ibt, so ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 3. Eines Anfrageverfahrens zum Zweck der Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen (§ 132 Abs. 2, 3 GVG) im Hinblick auf BGHSt aaO b e- durfte es nach der seither erfolgten Gesetzesänderung ni cht (vgl. BGH, B e- schluss vom 23. Mai 2011 5 StR 394, 440, 474/10, BGHSt 56, 248, 251 mwN). Basdorf Schaal Schneider König Bellay 22
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