5 StR 567/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen: Beim Europäi schen Gerichtshof wird beantragt, das mit S e- natsbeschluss von heute gestellte Vorabentscheidungsers u- chen dem Eilverfahren gemäß Art. 104b der Verfahrensor d- nung des Gerichtshofs zu unterwerfen. G r ü n d e 1. Der Senat hat dem Europäischen Gericht shof Fragen zur Ausl e- gung der Art. 21, 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der G e- meinschaft (ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1, Visakodex VK) g e- mäß Art. 267 des Vertra gs über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf den hierzu ergangenen B e- schluss von heute wird Bezug genommen. 2. Die Dringlichkeit der Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage ergibt sich aus Folgendem: Der wegen gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Auslä n- dern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten veru r- teilte Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tie r- garten in Berlin vom 30. No vember 2010 seit de m 1. Januar 2011 ununte r- brochen in Untersuchungshaft. Es liegt somit der in Art. 267 Abs. 4 AEUV genannte Fall des Freiheitsentzugs vor (vgl. Nr. 37 der Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte, ABl. C 160 vom 28. M ai 2011, S. 5). Die Berechtigung der Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde die Vorlagefrage vom Gerichtshof 1 2 3 - 3 - entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats bejaht, so würde es an der Strafbarkeit des Angeklagten fehlen, womi t sich dieser zu Unrecht in U n- tersuchungshaft befinden würde. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des S e- nats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die Anwendung des Eilvorl a- geverfahrens gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rechtfertig t. Basdorf Brause Schaal Schneider König
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