5 StR 567 /12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15 . Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 5 . Mai 201 3 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2013 wird kostenpflichtig zurüc k- gewiesen. . G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2012 mit Beschluss vom 10. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 30. April 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtl i- chen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat war aufgrund der zum Teil urteilsfremden Behauptungen und Erwägungen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren, die auch in dem mit einer Verfahrensrüge vorgelegten schriftlichen Sachverständige n- gutachten keinen Beleg fanden, nicht gehalten, im Freibeweisverfahren d ie wissenschaftliche Tragfähigkeit des vom Landgericht eingeholten Sachve r- ständigengutachtens hinsichtlich des Altersvergleichs von mittels Kuge l- schreibern geleisteten Unterschriften aufzuklären. Auch die Verhandl ungsfähigkeit des Verurteilten für das Revisionsve r- fahren lag vor. Die nunmehr in der Anhörungsrüge mit nachgereichtem ärztl i- chen Attest ab dem 4. September 2012 sechs Tage vor Ablauf der Revis i- onsbegründungsfrist aufgrund einer Erschöpfungsdepression behauptete Verhandlungsunfähigkeit hind erte den Senat nicht an einer Sachentsche i- dung. Es ist nicht zweifelhaft, dass d er Angeklagte während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit 1 2 3 - 3 - seinem Verteidiger über die Fortführung seines Rechtsmittels in der Lage war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, vom 23. Februar 2006 4 StR 513/05, und vom 4. Dezember 2012 4 StR 405/12, NStZ - RR 2013, 154). Mangels hinreichend konkreter entg e- genstehender Anhaltspunkte bestand keine Veranlassung ein Sachverstä n- digengutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Verurteilten im Revis i- onsverfahren einzuholen. Basdorf Raum S ander Schneider Bellay
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