5 StR 568/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 30. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ang e - klagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubung s - mitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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