5 StR 568/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. M344rz 2007 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2006 gew344hrt. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Novem-ber 2006, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-l344ssig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Je-doch wird der Adh344sionsausspruch unter II. der Urteilsformel hinsichtlich der Abweisung des weitergehenden Zinsantrags dahin ge344ndert, dass insoweit von einer Entscheidung abge-sehen wird (247 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 226 1 StR 549/04). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. M344rz 2007 hat vorge-legen. Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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