ECLI:DE:BGH:2017:141217B5STR568.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 568/17 vom 14. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezemb er 2017 beschlossen: 1. Der Angeklagte wird auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2017 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Damit ist der Beschluss d es Landger ichts Potsdam vom 28. September 2017 gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil des Ange klagten ergeben hat; die in dieser Sache in Litauen erlittene Auslieferungshaft wird im Verhäl t- nis 1:1 angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
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