5 StR 569/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 12. August 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche ist nicht nach § 261Abs. 9 Satz 2 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 261 Abs. 9 Satz 2Vortat 1). Der Angeklagte ist nur insoweit als Mittäter des B an einerKatalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b StGB (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)beteiligt, als er aus dem Geldversteck 1.070 Euro als Belohnung für die För-derung des Weiterverkaufs des im Depot befindlichen Rauschgifts an sichnahm, nicht aber hinsichtlich der Auflösung des aus anderen Rausch-giftgeschäften stammenden Geldvorrats zugunsten der Verwandten desB .Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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