5 StR 569/10 (alt: 5 StR 143/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Totschlag u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 22. September 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugend-kammer des Landgerichts Frankfurt/Oder zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten zun344chst mit Urteil vom 3. De-zember 2009 wegen eines am 19. Dezember 2001 begangenen Totschlags 226 in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge 226 unter Einbeziehung einer Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Mai 2009 zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2010 (5 StR 143/10, StraFo 2010, 296) den Schuld-spruch auf Beihilfe umgestellt und den Strafausspruch hinsichtlich der H366he der Jugendstrafe 226 unter Aufrechterhaltung s344mtlicher Feststellungen 226 auf-gehoben. Nunmehr hat das Landgericht 226 wiederum unter Einbeziehung der ge-nannten Verurteilung 226 auf eine Einheitsjugendstrafe von f374nf Jahren er-kannt. Die Bemessung dieser Strafe enth344lt durchgreifende Rechtsfehler. Dies begr374ndet die Revision. 2 1. Das Landgericht war zwar durch den zur374ckverweisenden Senats-beschluss hier nicht gehindert, das Vorliegen von sch344dlichen Neigungen im 3 - 3 - Sinne des 247 17 Abs. 2 JGG auf neue Feststellungen zu polnischen Vorverur-teilungen zu st374tzen, wozu es im vorangegangenen Urteil an Feststellungen gefehlt hatte. Das Landgericht durfte daher 226 wie geschehen 226 auf vier vor der verfahrensgegenst344ndlichen Tat vom 19. Dezember 2001 in Polen be-gangene Diebstahlstaten abstellen. Indes enth344lt die Begr374ndung des Land-gerichts, warum sch344dliche Neigungen noch zum Urteilszeitpunkt bestanden haben und weitere Straftaten des Angeklagten bef374rchten lassen (BGH, Be-schluss vom 10. M344rz 1992 226 1 StR 105/92, BGHR JGG 247 17 Abs. 2 sch344dli-che Neigungen 5 mwN), den Angeklagten belastende Wertungsfehler. aa) Das Landgericht entnimmt dem Verhalten des Angeklagten in der seit dem 12. Mai 2009 andauernden Untersuchungshaft keine Anhaltspunkte f374r eine wesentliche Ver344nderung seiner bisherigen Lebensauffassung und den Abbau seiner in der Tat vom 19. Dezember 2001 deutlich gewordenen Gewaltbereitschaft (UA S. 11). Diese Wertung wird jedoch durch den im Ur-teil UA S. 9 referierten Bericht der JVA Wulkow nicht im Mindesten belegt. Die weitere W374rdigung des Verhaltens des Angeklagten (UA S. 6), er trete unauff344llig in Erscheinung, verhalte sich angemessen, verfolge die ihm erteil-ten Weisungen diskussionslos und wirke bei auftretenden Problemen mitun-ter verbal aggressiv und bedrohlich, bildet ebenfalls keine Grundlage f374r die Annahme einer seit 2001 fortdauernden Gewaltbereitschaft. 4 bb) Soweit das Landgericht zur weiteren Begr374ndung darauf abstellt, der Angeklagte habe in der erneuten Hauptverhandlung nicht zu erkennen gegeben, dass er Reue oder Bedauern in Bezug auf die rechtskr344ftig festge-stellte Tat empfinde (UA S. 11), besorgt der Senat, dass die Jugendkammer eine in fortdauernder Untersuchungshaft bei dem im gesamten Verfahren zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten gar nicht zu erwartende Aufar-beitung der Straftat dem Angeklagten benachteiligend angelastet hat. 5 cc) Der Senat kann eine weitere Gewaltbereitschaft des Angeklagten auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde entnehmen. Das 6 - 4 - Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Subice vom 16. M344rz 2009 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten we-gen einer auf dem Bahnhof von Kostrzyn am 29. M344rz 2008 begangenen Schl344gerei und K366rperverletzung in diesem Zusammenhang nicht bewertet. Indes ist mangels jeder n344heren Darlegung der Tatumst344nde die Annahme, aus diesen spreche eine auf der Hand liegende und seit 2001 fortdauernde Gewaltbereitschaft, nicht m366glich. 2. Das Landgericht hat es unterlassen, die infolge des referierten Be-schlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2009 bewilligte Auslieferung des Angeklagten zur Vollstreckung eines Straf-restes von 374ber acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Subice vom 16. M344rz 2009 in Polen in seine Erw344gungen zur Bewertung eines Gesamt-straf374bels einzubeziehen. 7 8 H344tte es sich hierbei um die Verurteilung eines deutschen Gerichts gehandelt, w344re eine Einbeziehung des Urteils gem344337 247 105 Abs. 2, 247 31 Abs. 2 Satz 1 JGG m366glich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 226 5 StR 143/10 mwN). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Janu-ar 2010 (5 StR 432/09, BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteausgleich 19) n344her dargelegt, dass eine vollstreckte ausl344ndische Vorverurteilung, die an innerstaatlichen Ma337st344ben gemessen gesamtstrafenf344hig w344re, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung mit Blick auf das Gesamtstraf374bel zu be-r374cksichtigen ist. Dies gilt wegen gleicher Interessenlage auch bei einer 226 wie hier 226 sicher zu vollstreckenden Strafe durch einen Mitgliedstaat der Europ344-ischen Union und f374r die hier festzusetzende Jugendstrafe wegen einer Tat eines seit vielen Jahren erwachsenen Heranwachsenden. Das Landgericht hat die Jugendstrafe n344mlich mangels kaum noch m366glicher Erziehung des Angeklagten nicht 226 wie es 247 18 Abs. 2 JGG an sich gebietet 226 an der Zeit-dauer der erforderlichen erzieherischen Einwirkung ausrichten k366nnen, son-dern auf Schuldgesichtspunkte abgestellt (UA S. 12). Somit ist auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe unter diesen Pr344missen Raum zur Ber374ck- - 5 - sichtigung eines im allgemeinen strafzumessungsrechtlichen Sinne verstan-denen Gesamtstraf374bels (vgl. BGH aaO). 3. Die erg344nzenden Feststellungen im angefochtenen Urteil hebt der Senat auf (247 353 Abs. 2 StPO). Das neu berufene Tatgericht wird die Strafe aufgrund der im ersten Urteil getroffenen, vom Senat aufrechterhaltenen Feststellungen neu zu bemessen haben. Zul344ssig sind lediglich solche er-g344nzenden Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen. Es be-steht Anlass zu dem Hinweis, dass auch die Feststellungen zur Person des Angeklagten nicht 226 wie im angegriffenen Urteil f344lschlicherweise gesche-hen 226 neu zu treffen sind. 9 Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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