BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 569/14 vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Lan d- gerichts Flensburg vom 17. Juni 2014 im Aussp ruch über die Gesamtstrafen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufge hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung in Tateinheit mit u nter Auflösung der in dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 17. 12. 2010 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 6. 10. 2011 gebildeten Gesamtfreiheit s- strafe sowie unter Auflösung der im Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Herzberg vom 21 . 2. 2011 gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 17. 12. 2010 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 6. 10. t- freiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 2 Wo . Daneben hat unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Neumüns ter vom 11.6. 2010 gebildeten Gesamtstrafe aus den dort gebildeten Einzelstrafen 1 - 3 - sowie aus der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herz berg vom 3.2. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Ang e- klagten hat im Umfang der Beschlussformel mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie gemäß § 3 49 Abs. 2 StPO unbegründet. 2. Der Ausspruch über die jeweiligen Gesamtstrafen hat keinen Bestand. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Ta t- zeit, die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herzberg zugrunde lag, 2003 war. Da mit wäre eine Gesamtstrafenbildung zumindest mit dem Urteil des Amtsg e- richts Hamburg - Barmbek vom 15. April 2009 in Erwägung zu ziehen gewesen. Dies hätte möglicherweise die vom Landgericht angenommene Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Herzberg entfallen lassen. Dem Senat war eine weitergehende Prüfung nicht möglich, weil die Strafkammer nicht darg e- legt hat, wie sich der Vollstreckungsstand der einbezogenen und auch der übr i- gen Strafen aus den Verurteilungen zwischen 2004 und 2009 verhält. Überd ies ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts bezüglich der Verurteilung des Amtsgerichts Kiel vom 10. September 2012 nicht, wann die dort ausgeurteilte Straftat begangen worden ist, so dass nicht beurteilt werden kann, ob nicht auch diese Strafe gesamts trafenfähig gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob das Landgericht zur Bildung der Gesam t- geldstrafe berufen war, waren beide Gesamtstrafen wegen ihres inneren Z u- sammenhangs aufzuheben. Angesichts der vorliegenden Fehler können die Feststellungen be stehen bleiben. Ergänzende, im Übrigen nicht entgegenstehende Feststellungen kö n- nen getr offen werden. 2 3 4 5 - 4 - Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr diese gemäß § 39 StGB nur in vollen Monaten und Jahren zu erfolgen hat. Sander Schneider Dölp König Berger 6
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