5 StR 57/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. März 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mrz 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Zwickau vom 5. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht ungeachtet des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zw i - schen den Fllen 16 und 17 sowie zwischen den Fllen 18 und 19 i n - soweit nicht die naheliegend gebotene Annahme von Bewertungsei n - heiten erwogen hat. Im Blick auf den gesicherten, hierdurch nicht ma ß - geblich zu verndernden Schuldumfang ist sicher auszuschließen, daß die zweite Gesamtstrafe bei abweichender Beurteilung der Konkurre n - zen im Ergebnis niedriger zu bemessen wre. Harms Basdorf Tepperwien Ger hardt Brause
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