ECLI:DE:BGH:2016:080616U5STR570.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 570/15 vom 8. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsun - fähigen Person u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bun desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 2016 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B . als Verteidiger des Angeklagten E . , Rechtsanwalt Sc. als Verteidiger des Angeklagten G . , Rechtsanwältin L. als Vertreterin der Nebenklägerin, Ju s tiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Nebenklägerin wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Juli 2015 aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall 6 der Anklage vom 2. Februar 2015, der An geklagte G . darüber hinaus im Fall 8 der Anklage vom 2. Februar 2015, freigesprochen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e i- ne andere Strafkammer des Landger ichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hinsichtlich des Angeklagten E . wird verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E . wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen un ter Strafaussetzung zur Bewä h- rung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf verschiedener Sexualstraftaten sowie weiterer Delikte zum Nachteil der Nebenklägerin hat es ihn und den Angeklagten G . freigesprochen. Gegen d ie Freisprechungen wendet sich die Nebenklägerin mit ihren auf die Rüge der Ve r- 1 - 4 - letzung materiellen Rechts gestützten Revisionen, soweit nebenklagefähige Straftaten betroffen sind. Die Rechtsmittel haben entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in d em aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang E r- folg. Im Übrigen sind sie unbegründet. 1. Den Angeklagten wird in Punkt 6 der Anklage vom 2. Februar 2015 vorgeworfen, in der Wohnung des Angeklagten E . an der ihnen schutzlos ausgelieferten, stark bewusstseinsgetrübten Nebenklägerin gewal t- sam eine Reihe sexueller Handlungen vorgenommen zu haben, wobei einer von ihnen Teile einer Hand oder seinen Penis in deren Scheide eingeführt h a- be. Der sich wehrenden Nebenklägerin habe der Angeklagte G . einen kräft i- gen Schlag ins Gesicht versetzt, so dass sie zu Boden gegangen sei und sich schmerzhafte Hämatome an den Knien zugezogen habe. Dem Angeklagten G . liegt nach Punkt 8 der Anklage vom 2. Februar 2015 darüber hinaus zur Last, die Nebenklägerin während einer Autofahrt gewaltsam zum Oralverkehr gezwungen oder die widerstandsunfähige Nebenklägerin in dieser Weise schwer sexuell missbraucht zu haben. 2. Das Landgericht hat zu diesen Vorwürfen im Wesentlichen Folgendes festgestellt (Fall III.7 und III.8 der Urteilsgründe): a) Am Abend des 27. Januar 2013 teilte der Angeklagte E . der Nebenklägerin per SMS mit, dass sie Amphetamin erhalte, wenn sie sich wie schon am frühen Morgen desselben Tages eine Bierflasche in die Scheide einführ e. Die Angeklagten sowie der Zeuge R . holten die Nebenklägerin ab und fuhren mit ihr in die Wohnung des Angeklagten E . . Die Nebe n- klägerin verlangte das Amphetamin. Der Angeklagte E . forderte sie Nebenklägerin erneut das versprochene Rauschgift haben. Der Zeuge R . 2 3 4 - 5 - G . gab ihr Alkohol und kniff ihr in die Brüste. Sie tra nk und führte sich danach eine Bierflasche in die Scheide ein. Das Amphetamin erhielt sie nicht, wesw e- gen ein Gerangel entstand, in dessen Verlauf der Angeklagte G . ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. b) Die Angeklagten und der Zeuge R . f uhren die Nebenklägerin nach Hause. Der Angeklagte G . und die Nebenklägerin saßen auf der Rückbank des Autos. Die Nebenklägerin führte am Angeklagten G . fünf bis zehn Min u- ten lang den Oralverkehr durch. Dann biss sie in dessen Geschlechtsteil und lie ß zunächst nicht los. Der Schmerzen verspürende Angeklagte G . dachte daran, die Nebenklägerin von sich wegzuschieben, verwarf dies aber, weil er fürchtete, das an seinem Penis befindliche Piercing könne sonst in ihrem Mund verbleiben. Um den schmerzhaft en Biss abzuwehren, versetzte er ihr zwei Faustschläge ins Gesicht. c) Die Angeklagten und der Zeuge R . setzten die Nebenklägerin in den frühen Morgenstunden des 28. Januar 2013 an der Wohnung ihres Bruders ab. Gegen 8:30 Uhr wurde sie im Bereich de s Domplatzes hilflos, unterkühlt sowie mit stark eingetrübtem Bewusstsein gefunden und in ein Klinikum g e- bracht. Zur behandelnden Ärztin sagte sie, sie sei am Vortag ab 20:00 Uhr bei einem Bekannten gewesen, wo sie Alkohol getrunken habe. Erst seit 11:30 U hr des 28. Januar 2013 setze ihre Erinnerung wieder ein. Auf die Ärztin wirkte sie verstört und unter dem Einfluss von Drogen stehend. Sie klagte über Unte r- bauchschmerzen, Schmerzen im Vaginalbereich sowie an den Knien und kon n- te nicht sagen, was passiert war. Bei ihrer körperlichen Untersuchung wurden eine Rötung mit leichter Schürfung am Eingang der Scheide, ein Hämatom am rechten Oberlid, eine Schwellung sowie eine Rötung an der linken Wange und 5 6 - 6 - Hämatome an der linken Oberlippe, an der Brust sowie an den Oberarmen, R ö- tungen am linken Oberschenkel und an beiden Knien festgestellt. In ihrem Slip fanden sich spermaverdächtige Anhaftungen, die DNA - Merkmale des Ang e- klagten E . aufwiesen. 3. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermoch t, dass die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Straftaten begangen haben. Die Au s- sage der Nebenklägerin sei so inkonstant und inkonsistent gewesen, dass ein Handlungsablauf im Sinne der Anklage nicht habe festgestellt werden können. Der Zeuge R . , auf dessen Bekundungen die Anklage gestützt sei, habe in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Die Strafkammer hat den Feststellungen von ihr als gten zugrunde gelegt, die von den Verteidigern in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Die Faustschläge des Angeklagten G . im Auto hat sie auf dieser Basis in Verbi n- dung mit einer ergänzenden Äußerung dieses Angeklagten als durch Notwehr gerechtfe rtigt angesehen. 4. Die Freisprechungen der Angeklagten halten in den bezeichneten Fä l- len revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Die durch das Landgericht vorg e- nommene Beweiswürdigung ist insoweit lückenhaft und begegnet daher auch eingedenk des hie rbei beschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2015 5 StR 78/15, NStZ - RR 2015, 349, 350 mwN) durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. Sie leidet insgesamt daran, dass die Aussagen der Nebenklägerin bei ihren drei polizeilichen Vern ehmungen nicht in einer Weise mitgeteilt werden, die dem Senat eine Nachprüfung auf Rechtsfehler e r- möglichen würde. Im Übrigen ist Folgendes zu bemerken: 7 8 - 7 - a) Zu den Vorgängen in der Wohnung des Angeklagten E . weist der Generalbundesanwalt richtig darauf hin, dass sich die Strafkammer weder mit den bei der Nebenklägerin festgestellten Verletzungen noch mit den in ihrem Slip gefundenen Spermaspuren hinreichend auseinandergesetzt hat. Die vorformulierten und ersichtlich aufeinander abgestimmt en Erklärungen der Angeklagten, die das Landgericht trotz ihres allenfalls geringen Beweiswerts (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 5 StR 296/14, NJW 2015, 360, 361, insoweit in BGHSt 60, 50 nicht abgedruckt; vom 30. Oktober 2007 3 StR 410 /07, NStZ 2008, 476, 477; LR - StPO/Becker, 26. Aufl., § 243 Rn. 77 n- satzweise kritisch zu hinterfragen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009 5 StR 65/09; LR - StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 R n. 73) , bieten für die Befunde keine genügende Erklärung. Darüber hinaus hat der Angeklagte G . die N e- benklägerin nach den Feststellungen grundlos in die Brust gekniffen (UA S. 15), was wohl ein Hämatom zur Folge hatte (UA S. 18). Eine Würdigung zu mindest unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Körperverletzung nimmt das ang e- fochtene Urteil nicht vor. b) Die vorstehenden Erwägungen gelten für den Vorwurf eines während der Autofahrt durch den Angeklagten G . erzwungenen bzw. mit der wide r- stand sunfähigen Nebenklägerin vollführten Oralverkehrs im Fall III.8 der Urteilsgründe entsprechend. Speziell zur Frage der Rechtfertigung der durch diesen Angeklagten verübten Faustschläge hat der Generalbundesanwalt au s- geführt: ch, wieso es dem Angeklagten nicht möglich war, die Nebenklägerin von seinem Geschlechtsteil wegzuschieben. Die Faustschläge waren eher geeignet, die Verletzungsgefahr für ihn zu erhöhen. Er musste dadurch zwangsläufig mit ruckartigen, unkontrollierten Bew egungen der 9 10 - 8 - Nebenklägerin rechnen, die er angeblich im Hinblick auf sein Mit diesem Aspekt hätte sich das Landgericht auseinandersetzen mü s- sen. Die Einlassung des Angeklagten hätte dabei umso mehr besonders sor g- fältiger Wür digung bedurft, als sich die darin geltend gemachte Notwehrlage in dessen zunächst abgegebener schriftlicher Erklärung nicht widergespiegelt ha t- te. Ausweislich der Urteilsgründe erfolgte sie erst nach einem rechtlichen Hi n- weis auf ein in Betracht kommendes Körperverletzungsdelikt (UA S. 28). Sofern das neue Tatgericht abermals zur Annahme einer Notwehrlage gelangen sollte, wird es sich angesichts des Vorverhaltens des Angeklagten G . und des Z u- standes der Nebenklägerin im Zeitpunkt der Tat mit dem Geboten sein und der g- fältiger auseinanderzusetzen haben, als dies im angefochtenen Urteil gesch e- hen ist. c) Ein Erörterungsmangel ist auch darin zu sehen, dass das Landgericht auf die Anklage stützende Angaben des Zeugen R . hinweist (UA S. 38), ohne sie inhaltlich wiederzugeben und sich damit auseinanderzusetzen. 5. Der Senat schließt nicht aus, dass das Landgericht in den genannten Fällen bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigun g zu anderen Ergebnissen gelangt wäre und dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurte i- lung der Angeklagten ermöglichen. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Hinsichtlich einer Verwertbarkeit der Aussa ge des Zeugen R . wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2015 (dort S. 4) hingewiesen. 11 12 13 - 9 - 6. Demgegenüber weist das Urteil zu Fall 4 der Anklage (sexueller Mis s- brauch oder Vergewaltigung der Nebenklägerin durch den Angekla gten E . am Morgen des 27. Januar 2013 im Auto) jedenfalls keinen durc h- greifenden Rechtsfehler zum Vorteil dieses Angeklagten auf, weswegen die gegen seine Freisprechung in diesem Fall gerichtete Revision zu verwerfen war . 7. Der Gesamtstrafa usspruch gegen den Angeklagten E . hat Bestand. Nur im Falle einer weiteren Verurteilung wird die festgesetzte G e- samtstrafe aufzulösen und unter Einbeziehung sämtlicher Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe festzusetzen sein. Sander Dölp König Berger Bellay 14 15
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