ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR570.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 570/16 vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht - fertigung keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten e r- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Gegen die Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen ist rec htlich nichts zu erinnern. n- geklagten (UA S. 38) erscheint die Ablehnung eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB aus den durch das sachverständig beratene Landgericht angefüh r- ten Gr ünden (UA S. 41 f.) letztlich im Ergebnis vertretbar. Namentlich hat der Angeklagte nach den Feststellungen (UA S. 9) erst im Oktober 2015 und damit - 3 - kurz vor den verfahrensgegenständlichen Straftaten sowie kurz vor seiner I n- haftierung damit begonnen, rege lmäßig auch größere Mengen Alkohol zu tri n- ken. Auf die rechtsfehlerhaften Hilfserwägungen zum Fehlen des sog e- nannten symptomatischen Zusammenhangs kommt es damit nicht mehr an. Sander Schneider Dölp König Mosbacher
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