5 StR 57/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. August 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch zu I.1 dahin abgeändert, daß der Angeklagte in 301 Fällen des sex u - ellen Mißbrauchs von Kindern, davon in 54 Fällen in T a - teinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und in 97 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Ve r - wandten, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Ang e - klagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin K B insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Beschwerdeführer in den Fällen 1 bis 301 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mi ß - brauch von Schutzbefohlenen in 301 Fällen, davon 97 mal in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, in den Fällen 302 bis 643 wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Ve r - - 3 - wandten in 342 Fllen sowie im Fall 644 wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdefhrers hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im brigen erweist sie sich als unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miûbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fllen 1 bis 150 der U r - teilsgrnde konnte keinen Bestand haben, weil insoweit zugunsten des A n - geklagten von dem Eintritt der Verfolgungsverjhrung auszugehen ist. Die erste die Verjhrung unterbrechende Verfahrenshandlung war die veran t - wortliche Vernehmung des Angeklagten am 13. Oktober 2000 (Bl. 43 d.A.). Da die Verjhrungsprfung bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestnde fr jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist (Trön d - le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78a Rdn. 10 m. w. N.) und bei dem Tatbestand des § 174 Abs. 1 StGB die Verjhrungsfrist gemû § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fnf Jahre betrgt, ist hinsichtlich aller vor dem 13. Oktober 1995 begang e - ner Taten insoweit Verjhrung eingetreten. Im Hinblick auf den vom Landg e - richt festgestellten sexuellen Miûbrauch (bis zum 16. Februar 1996 w ö - chentlich mindestens dreimal, danach bis zum 16. Februar 1997 wöchentlich mindestens zweimal) verbleiben in diesem Zeitraum 151 Flle des tatei n - heitlich begangenen sexuellen Miûbrauchs von Schutzbefohlenen. Die von der Schuldspruchnderung betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schlieût unter den hier gegebenen Umstnden aus, daû der Angeklagte milder bestraft worden wre, wenn der Tatrichter den Verjhrungsbeginn erkannt und die Verurteilung in den bezeichneten Fllen jeweils rechtlich zutreffend au s - schlieûlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gesttzt htte, zumal verjhrte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjhrte Taten, bei der Strafzumessung strafschrfend bercksichtigt werden können - 4 - (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24; BGH, Beschl. vom 12. Okt o - ber 2000 5 StR 397/00). Das Landgericht hat in den betreffenden Fllen mit Ausnahme von Fall 42, der Besonderheiten aufweist die sich aus § 176 Abs. 1 und 3 StGB aF ergebende Mindeststrafe verhngt. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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